Impfung
Eine Impfreaktion wie Rötungen, Fieber oder Ausschlag oder eine Impfnebenwirkung, das sind unerwünschte Arzneimittelwirkungen nach Impfungen, zählen nicht zu den Impfschäden.
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Wien – 412 Anträge wegen Corona-Impfschäden sind bisher bewilligt worden. Das teilte Gesundheitsminister Johannes Rauch (Grüne) am Freitag in der Fragestunde des Bundesrats mit. In 78 Fällen erfolgte die Entschädigung über eine Rente, der Großteil der weiteren Fälle wurde mit einer Einmalpauschale erledigt. Die Anerkennungsrate war gering, denn gesamt wurden über 2.300 Anträge eingereicht.

Vernichtet wurden 17,8 Millionen Impfdosen, weil ihre Haltbarkeit nicht mehr gegeben war. Die Kosten für die Entsorgung gab Rauch mit gut 129.000 Euro an. Was ein Impfschaden ist, ist dabei nicht Ermessenssache, es gibt klare Richtlinien zur Beurteilung. Der Bund unterscheidet zwischen Impfnebenwirkungen und Impfschäden, die gesetzliche Grundlage für eine Entschädigung ist das Impfschadengesetz. Laut Definition handelt es sich bei einem Impfschaden um eine durch oder im Zusammenhang mit einer Impfung entstandene schwere, bleibende Behinderung, etwa eine neurologische Erkrankung, zum Beispiel Lähmungen, oder geistige Behinderung durch zum Beispiel Meningitis. Eine Impfreaktion wie Rötungen, Fieber oder auch Ausschlag oder eine Impfnebenwirkung, das sind unerwünschte Arzneimittelwirkungen nach Impfungen, zählen nicht zu den Impfschäden.

Bei diesem muss ein ärztlicher Sachverständiger feststellen, dass eine Wahrscheinlichkeit für einen Zusammenhang zwischen Impfung und Erkrankung gegeben ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Impfung von Expertinnen und Experten des Nationalen Impfgremiums (NIG) empfohlen und in Österreich verabreicht worden ist. (APA, red, 5.4.2024)