Eine Frau durchschneidet ihren Ehering.
Mit ihren Scheidungen hat die Frau gutes Geld verdient. Jetzt ist damit Schluss.
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Ein kurioser Fall aus der Steiermark beschäftigte kürzlich den Obersten Gerichtshof (OGH): Eine Frau heiratete zwölf Mal denselben Mann und ließ sich auch zwölf Mal wieder von ihm scheiden, um ihre Witwenpension aufzufetten.

Die Frau hatte nach den Scheidungen immer wieder eine Witwenpension bzw. Abfertigung bekommen. Jetzt dreht der Oberste Gerichtshof dieser Praxis den Hahn zu. Die Frau habe "rechtsmissbräuchlich" gehandelt und daher keinen Anspruch mehr (OGH 12. 3. 2024, 10 ObS 108/23i).

40 Jahre Scheidungen

Laut der Entscheidung hatte die Frau nach dem Tod ihres ersten Gatten im Jahr 1981 erstmals eine Witwenpension bezogen. Rund ein Jahr später heiratete sie dann ihren zweiten Gatten, von dem sie sich 1988 zum ersten Mal scheiden ließ. Danach heiratete die Frau ihren zweiten Gatten bis Mai 2022 weitere elf Mal und ließ sich ebenso oft wieder von ihm scheiden.

Der Grund war finanzieller Natur: Nach den Scheidungen gewährte die Pensionsversicherungsanstalt der Frau nach Ablauf einer Wartefrist von 2,5 Jahren jeweils erneut die Witwenpension nach ihrem verstorbenen ersten Gatten. Nach jeder erneuten Heirat bekam sie wiederum eine Abfertigung in Höhe des 2,5-fachen Jahresbezugs der Witwenpension.

Keine zerrüttete Ehe

Erst nach der letzten Scheidung im Mai 2022 verweigerte die Pensionsversicherungsanstalt eine erneute Gewährung. Der Fall landete vor Gericht, und dort hat die Versicherung nun in letzter Instanz recht bekommen.

Der Grund: Die Frau und der Mann haben ihre Ehe de facto nie beendet. Das kann man laut der OGH-Entscheidung daraus schließen, dass die beiden "stets in einem gemeinsamen Haushalt lebten, die Haushaltstätigkeiten und die (wesentlichen) Kosten teilten und auch eine Geschlechtsgemeinschaft unterhielten".

"Rechtsmissbrauch"

Das Verhalten der Frau war deshalb "rechtsmissbräuchlich" und habe darauf abgezielt, jemanden zu schädigen. Dass Argument der Frau, dass die Vorgangsweise von wiederholten Eheschließungen der Versicherungsanstalt nicht mehr gekostet habe, als wenn sie als Dauergeschiedene eine laufende Witwenpension bekommen hätte, ließ der OGH nicht gelten. Die aus Anlass der Wiederverehelichung bezogenen zwölf Abfertigungen waren nämlich steuerlich begünstigt und überdies von der Krankenversicherungspflicht befreit. Das hätte – wenn auch nicht bei der Versicherung – sehr wohl einen Schaden beim Fiskus verursacht.

In der Donnerstagsausgabe der "Presse" erklärt die Pensionsversicherung, dass es sich um einen "bedauerlichen Einzelfall" handle. Für gewöhnlich würden die Zivilgerichte in Scheidungsverfahren sehr sorgfältig arbeiten, wenn es um die Feststellung der Voraussetzungen für eine Ehescheidung geht. Die Schuld sieht die Versicherung also bei den Scheidungsrichtern. Ob und wie viel Geld die Versicherung zurückverlangen könnte, ist offen. Eine entsprechende Anfrage des STANDARD blieb bisher unbeantwortet.

In seiner Entscheidung schließt der OGH jedenfalls nicht aus, dass in den wiederholten Scheidungen "unter Umständen sogar ein strafrechtlich relevantes Verhalten" liegen könnte. Ob es ein Ermittlungsverfahren gibt, ist nicht bekannt. (red, 10.4.2024)