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Die Staatsanwaltschaft wird beim Nationalrat die Aufhebung der Immunität von Peter Westenthaler beantragen. Der Grund für die Anfrage: Eine mögliche Falschaussage des BZÖ-Chefs im Prozess gegen seinen Leibwächter. Dieser war wegen Körperverletzung und Nötigung zu vier Monaten Haft verurteilt worden. Abgeordnete sind zwar durch die Immunität vor behördlicher Verfolgung geschützt, allerdings nur bei Tatbeständen, die mit ihrer politischen Tätigkeit in engem Zusammenhang stehen. Die österreichische Bundesverfassung unterscheidet zwischen beruflicher Immunität und außerberuflicher Immunität. Grundsätzlich kann ein Abgeordneter nicht dafür belangt werden, was er im Nationalrat von sich gibt und auch die außerberufliche Immunität wird nur dann aufgehoben, wenn der betreffende Abgeordnete eine Straftat tätigt, die offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit steht.

Gewöhnliche Wirtshausrauferei

Für Bernd-Christian Funk, Verfassungsjurist an der Universität Wien ist die Wahrscheinlichkeit gerichtlicher Konsequenzen groß. "Das kann man als gewöhnliche Wirtshausrauferei sehen. Auch wenn es eine politische Rauferei war", sagt er im Gespräch mit derStandard.at. "Es gab keinen Bezug zu der Abgeordnetentätigkeit des Herrn Westenthaler, er war zu diesem Zeitpunkt als Abgeordneter ja noch nicht einmal angelobt."

Am Abend im Beisl

Diese Meinung teilt der Verfassungsrechtler Heinz Mayer. Seiner Einschätzung nach besteht der Zusammenhang zu der politischen Tätigkeit nicht. Auch sein Kollege am Wiener Juridicum Rudolf Thienel glaubt, dass der Nationalrat die Immunität aufheben wird. "Erfahrungsgemäß stimmt der Nationalrat eher zu. Das ist letztlich eine politische Entscheidung, die da getroffen wird", sagt er im Gespräch mit derStandard.at. "Was am Abend in einem Beisl passiert, hat mit der politischen Funktion wenig zu tun."

Nach Meinung von Funk muss die Staatsanwaltschaft die Entscheidung des Nationalrats nicht abwarten, um einen Strafantrag zu stellen. "Wenn es keinen Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Herrn Westenthaler gibt, dann kann von der Staatsanwaltschaft auch so ein Strafantrag vorgelegt werden", sagt er. Sollte das passieren, kann sich der BZÖ-Chef jedoch an den Immunitätsausschuss wenden, der den Fall dann wieder dem Nationalrat vorlegen würde. Dieser muss eine Mehrheitsentscheidung für eine Auslieferung fällen. Thienel hält es dennoch für ratsam, dass die Staatsanwaltschaft den Antrag dem Nationalrat vorlegt.

Westenthaler: "Da kommt nichts heraus!"

Sollte es zu einem Prozess kommen, drohen Westenthaler bis zu drei Jahre Haft. Allerdings ist wahrscheinlicher, dass er mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe auf Bewährung davon kommt. Die Höchststrafe wird in der Regel nur bei bereits vorbestraften Bürgern verhängt. "Der Strafrahmen ist deftig", sagt Robert Thienel. "Man kann jetzt aber nicht sagen, welche Strafe verhängt werden würde. Dazu müssen zu viele Dinge berücksichtigt werde." Der BZÖ-Obmann gab sich zuletzt zuversichtlich, unbeschadet aus dem Verfahren hervorzugehen: "Da kommt nichts heraus!"

Bedingte Freiheitsstrafe

Sollte Westenthaler zu einer mehr als einjährigen unbedingten Strafe verurteilt werden, würde er sein Mandat verlieren, das legt die Geschäftsordnung des Nationalrats fest. Liegt die Strafe darunter hat die mögliche Verurteilung keine Konsequenzen auf das politische Amt des BZÖ-Chefs. (saj, derStandard.at, 22.8.2007)