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Bis 31. Juli 2008 unterliegen alle Erbschaften und Schenkungen den Steuern, was in manchen Fällen sehr teuer werden kann.

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"Das letzte Hemd hat keine Taschen" – so lautet ein altes Sprichwort, das aber eine sehr ernste Thematik gut zusammenfasst. Am Ende seiner Tage kann man ein Vermögen, das man im Laufe seines Lebens aufgebaut hat, nicht mitnehmen. Wenn es einem nicht egal ist, was nach dem eigenen Ableben mit dem Sparbuch, den Immobilien und sonstigen lieb gewordenen Wertgegenständen passiert, sollte man sich rechtzeitig um eine geordnete Übergabe kümmern. Schenken und Vererben sind Möglichkeiten für solch eine geordnete Weitergabe, die aber in vielen Fällen bisher auch sehr kostenintensiv waren. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die betreffenden Steuern – die Erbschafts- und Schenkungssteuer – zuletzt aufgehoben. Je nach Verwandtschaftsgrad wurde bisher die Erbschaftssteuer berechnet, was für Erben oft eine große finanzielle Belastung dargestellt hat. Die Regierung hat nun bis 31. Juli 2008 Zeit, für diese beiden Steuern eine neue Regelung zu finden (eine so genannte Reparaturfrist, siehe Wissen). Tut sie das nicht, was derzeit auch abzusehen ist – ist Erben und Schenken ab diesem Datum steuerfrei.

Beschwerde in Vorarlberg

Anlass für die Aufhebung war eine Beschwerde in Vorarlberg. Eine Frau hat sich ihren Pflicht-Erbteil, ein Grundstück, von den anderen Erben in bar ablösen lassen und sollte dafür ein Vielfaches an Erbschaftssteuer zahlen. Grund: Die Steuer für das geerbte Grundstück wäre nach dessen dreifachen Einheitswert berechnet worden (in diesem Fall 6322 Euro), jene für die Abschlagszahlung nach deren tatsächlicher Höhe (800.000 Euro), was eine Steuerlast von 87.000 Euro ergeben hätten. Mit der möglichen Aufhebung der Steuern entsteht jetzt aber eine Phase der Unsicherheit. Abwarten auf den endgültigen Fall der Steuern oder auf eine eventuelle neue Regelung sollte man keinesfalls, rät Margit Widinski, Geschäftsführerin der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei BDO Auxilia. Denn im Falle des unerwarteten Ablebens wäre somit überhaupt keine Regelung getroffen.

Von unüberlegten Schenkungen rät die Expertin jedoch ab. Hier sollte man Modelle wählen, bei denen wenig oder keine Schenkungssteuer anfällt. „Bei Immobilien bietet die Schenkung mit Behalt des Fruchtgenusses oder des Wohnrechts Spielraum“, sagt Widinski zum Standard.

Verzögerte Übergabe

Wenn man steuerfrei schenken möchte und es nicht eilig hat, seine Erbschaft zu regeln, ist es am einfachsten, dies nach dem 1. August 2008 zu tun, heißt es aus der Steuerberaterkanzlei Hübner & Hübner. Ein Schenkungsvertrag kann auch jetzt abgeschlossen werden, solange die Übergabe erst nach dem Stichtag erfolgt. Für solche braucht man aber einen Notariatsakt. Bargeld könnte in dringenden Fällen in Form eines Darlehens weitergegeben werden, auf das nach dem 1. August 2008 steuerfrei verzichtet werden kann. Zu einer Stiftung rät Widinksi, wenn es um Unternehmensanteile geht. Diese könnten gegründet werden mit der Verfügung, dass im Todesfall vor dem 1. August 2008 die Anteile in die Stiftung einzubringen sind. So fallen vorläufig nur fünf Prozent Schenkungssteuer an. Ist am Todestag des Erblassers die Erbschaftssteuer noch in Kraft – was für alle Todesfälle bis einschließlich 31. Juli 2008 zutrifft – fällt für den Nachlass Erbschaftssteuer an, unabhängig davon, wann die Erbschaft angenommen bzw. der Nachlass durch das Gericht geregelt wird. (Bettina Pfluger, DER STANDARD; Print-Ausgabe, 20.9.2007)