Bei Wertpapieren gilt es allerdings die Höhe der Anteile zu beachten. Alle Wertpapiere, die weniger als ein Prozent einer Beteiligung an einem Unternehmen darstellen, sind ebenfalls endbesteuert. Wird diese Grenze von einem Prozent überschritten, dann unterliegen diese Papiere auch der Erbschaftssteuer.
Keinen Sparstrumpf aufheben
Bargeld, das nicht auf der Bank liegt, ist jedoch nicht endbesteuert und unterliegt daher dem vollen Steuersatz. Kommt also der Sparstrumpf der Oma zum Vorschein oder die klassische Kaffeedose, in der Geld gesammelt wird, und gehen diese Werte in die Verlassenschaft ein, sind sie mit den jeweiligen Erbschaftssteuersatz zu versteuern. Bei Münzsammlungen kommt es darauf an, ob die Münzen einen Nennbetrag haben – etwa Philharmoniker. Diese Sammlungen werden wie Bargeld behandelt, das nicht auf der Bank liegt, und unterliegen damit der vollen Erbschaftssteuer. Der berühmte Safe mit der Münzsammlung ist somit zur Gänze erbschaftssteuerpflichtig. Als beste Form für die Weitergabe von Geld gilt daher das Sparbuch – durch die Endbesteuerung. Will man seine drei Enkelkinder mit Geld beglücken, sollten drei Sparbücher angelegt und in einem Testament festgehalten werden, dass den Enkerln im Falle des Ablebens diese Sparbücher zugute kommen sollen.
Steuern ausbremsen
Mit der Endbesteuerung kann man sämtliche Steuern ausbremsen, egal, an wen man das Geld weitervererben möchte. Der Grad der Verwandtschaft spielt dabei keine Rolle. Je höher die Summe ist, die vererbt werden soll, desto eher sollte man eine Variante wählen, die für den Erben steuerschonend ist. Bei der Weitergabe von Immobilien sollte man sich genau überlegen, wen man später damit beglücken möchte. Wird eine Immobilie an mehrere Personen vererbt, geht damit oft eine Teilung einher, die aber nicht immer sinnvoll und wirtschaftlich sein muss. Etwa bei einem Anteil an einem Zinshaus, dessen weitere Teilung die Bewirtschaftung erschweren würde. Bei Liegenschaften werden Schenkungen zu Lebzeiten daher oft als Alternative zum Vererben genutzt, weil eine Übergabe unter Lebenden zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten bietet und ein steuerschonendes Modell darstellt. Bei einer gemischten Schenkung erfolgt etwa die Übergabe nicht unentgeltlich, sondern gegen eine teilweise Bezahlung. Der entgeltliche Teil stellt die Basis für die Bemessung der Grunderwerbssteuer dar, die Schenkungssteuer entfällt. Zudem kann der Schenker zwar das reine Eigentum übergeben, sich aber das
- Nutzungsrecht – etwa der Vorbehalt des Wohnrechts – oder einen
- Fruchtgenuss – beispielsweise aus der Vermietung – vorbehalten.
Klar geregelt werden sollte jedoch eine Übergabe von im Grundbuch eingetragenen Immobilien, wenn es minderjährige Kinder in der Familie gibt. Wird keine Vorsorge getroffen, geht etwa ein Haus an die Ehefrau und die Kinder zu gleichen Teilen über. Die Kinder stehen dann ebenfalls im Grundbuch, können über ihren Anteil aber nicht verfügen, weil sie bis zur Volljährigkeit unter dem Schutz des Vormundschaftsgerichts stehen. Jede Verfügung über dieses Vermögen bedarf dann bis zum 18. Geburtstag der Kinder der Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes.
Klare Regelung erforderlich
Ist etwa das geerbte Haus mit Hypotheken belastet und die Frau des Erblasser außerstande, diese zu bedienen, braucht sie für die Veräußerung das Zugeständnis des Vormundschaftsgerichts. Verweigert dieses den Verkauf, auch um den Kindern das Haus zu sichern, ergibt sich eine verquickte Situation, denn die Bank will ihr Geld dennoch sehen. Für solche Fälle ist eine klare Regelung hilfreich – etwa dadurch, dass das Haus an die Mutter geht und die Kinder ausbezahlt werden. Hat der Erblasser nicht vorgesorgt, damit Immobilien oder Liegenschaften nicht geteilt werden müssen, können das auch die Erben tun – im Rahmen einer Erbteilung. Durch die adäquate Auszahlung von Miterben kann eine Verteilung des vererbten Vermögens gesichert werden.
Österreich ist ein Land der Familienbetriebe. In rund der Hälfte dieser Unternehmen sowie in vielen Klein- und Mittelbetrieben ist die Unternehmensnachfolge jedoch nicht klar geregelt. Dabei ist für den Fortbestand eines kleinen Betriebs eine geordnete Übergabe oft von existentieller Bedeutung. In vielen Fällen verhindern Erbstreitigkeiten die Weiterentwicklung eines Unternehmens bzw. blockieren Streitigkeiten über die weitere Entwicklung – etwa unter Geschwistern, die durch das Erbe alle zu gleichen Teilen am Unternehmen beteiligt sind – den Unternehmenserfolg und gefährden damit sogar den Betrieb. Um solche Fälle zu vermeiden, muss der Erblasser schriftlich festhalten, wer später einmal welche Aufgaben und Bereiche übernehmen soll. Auch Angaben zur weiteren Entwicklung sollten schriftlich fixiert werden. Eine mündliche Zusage im Familien- oder Bekanntenkreis, wer sich später einmal in den Chefsessel setzen soll, reicht nicht für einen Erbantritt aus. Gibt es mehrere Personen, an die man sein Unternehmen weitergeben möchte, sollte auch daran gedacht werden, das genügend liquide Mittel vorhanden sind, um jene Erben auszuzahlen, die ihr Erbe nicht übernehmen wollen.
Lösung für den Notfall