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Um sein Vermögen so aufzuteilen, wie man es persönlich gerne möchte, muss in einem Testament verfügt werden, welche Personen später einmal begünstigt werden sollen. Juristisch betrachtet ist ein Testament eine vom Vererber einseitig erstellte Erklärung, die von niemandem entgegengenommen, genehmigt oder auch nur zur Kenntnis genommen werden muss. Ein einmal verfasstes Testament ist nicht endgültig; wann immer der Verfasser es möchte, können Änderungen vorgenommen werden – das Dokument kann auch vernichtet werden. In manchen Fällen ist es jedoch ratsam, sein Testament in Anwesenheit von Zeugen oder in notarieller Form zu erstellen. Etwa wenn ältere Personen ihr Testament machen wollen und ein späterer Erbstreit nach dem Motto "Der Verfasser war nicht mehr bei klarem Geisteszustand" vermieden werden soll.

Eigenhändig geschrieben

Wer sein Testament allein (eigenhändig) verfassen will, muss den gesamten Text eigenhändig schreiben und am Ende des Textes unterschreiben. Es sollte mit dem vollen Namen unterschrieben werden, wobei im Gesetz lediglich gefordert wird, dass über die Identität des Verstorbenen kein Zweifel besteht. Es genügt beispielsweise die Unterschrift „Euer Vater“. Wird ein Testament fremdhändig erstellt, kann es mit einem Computer oder handschriftlich verfasst werden, muss aber auf jeden Fall von der Person unterschrieben werden, für die das Testament erstellt wird – und zwar in der Anwesenheit von drei Zeugen, von denen mindestens zwei gleichzeitig anwesend sein und die ihre Unterschrift ebenfalls unter das Dokument setzen müssen.

Was vererblich ist

Vererblich sind neben Sparbüchern, Schmuck, Immobilien, Wertpapieren etc. aber auch Schulden eines Verstorbenen. Daher wird, wenn der Verstorbene größere Schulden hatte oder solche zu erwarten sind, bei der Annahme des Erbes zur Vorsicht geraten. Neben dem Testament, das einen klaren Willen beinhaltet, existiert noch das Kodizill – das ist eine letztwillige Anordnung, die keine Erbeinsetzung, jedoch andere Verfügungen enthält. Etwa die letztwillige Bestellung eines Vormunds oder das Aussetzen eines Vermächtnisses. (bpf, DER STANDARD, 20.9.2007)