Wer seit dem 1.1.2004 neu in ein Dienstverhältnis an einer Universität eintritt, wird als privater Arbeitnehmer der Universität im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit angestellt. Dienstgeber ist seither nicht mehr der Bund, sondern die jeweilige Universität.

Nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes soll ein vom Dachverband der Universitäten abgeschlossener Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer der im Dachverband zusammengefassten Universitäten gelten. Trotz mehrjähriger Verhandlungen wurde dieser neue Uni-Kollektivvertrag jedoch immer noch nicht abgeschlossen. Für die Übergangszeit legt das Universitätsgesetz fest, dass sich alle Arbeitsverträge - mit einigen Ausnahmen - nach dem Vertragsbedienstetengesetz (VBG) richten müssen.

Strittig war zunächst, ob das VBG als abänderbare Vertragsschablone gelten sollte, oder ob es arbeitsrechtlich unabdingbare Mindeststandards normiert. Im Jänner 2006 hatte der Oberste Gerichtshof in einem Feststellungsverfahren entschieden, dass die Regelungen als Mindeststandards anzusehen sind, also etwa eine Entlohnung unter den im Gesetz vorhandenen Gehaltsschemata nicht möglich ist.

Er äußerte sich allerdings nicht zur Frage, ob davon auch Uni-Mitarbeiter profitieren, deren Dienstverhältnis, hätte es vor dem 1.1.2004 begonnen, nicht dem VBG, sondern etwa dem Uni-Abgeltungsgesetz unterlegen wäre. Dies sind unter anderem wissenschaftliche Mitarbeiter ohne Doktorat, Studienassistenten, Lehrbeauftragte in einem Arbeitsverhältnis und Angestellte im Rahmen von Drittmittelprojekten.

Von den Universitäten wurde dieses Schweigen dahingehend interpretiert, dass das VBG nur für jene Arbeitnehmer als Mindeststandard maßgeblich ist, deren Tätigkeiten und Berufsbilder dort abgebildet sind. Diesbezüglich wurde von der Arbeiterkammer neuerlich ein Feststellungsantrag eingebracht, den der OGH nunmehr abgewiesen hat (8 ObA 3/07k vom 30.8.2007). Laut OGH gilt das VBG nicht für die oben genannten wissenschaftlichen Mitarbeiter in Ausbildung.

Daraus resultiert eine ähnliche Situation wie für Angestellte bei Notaren, Tierärzten oder Rechtsanwälten. Die Arbeitnehmer haben weder einen kollektivvertraglichen Mindestlohn, noch Anspruch auf vertragsbedienstetenrechtliche Entgelte und Zuschüsse. Gibt es keinen Mindestlohn, so steht ihnen nach dem Angestelltengesetz im Zweifel zwar ein angemessenes Entgelt zu, es kann jedoch auch Unentgeltlichkeit vereinbart werden.

Im Ergebnis ist also diese schwächste Gruppe des wissenschaftlichen Universitätspersonals nicht mit arbeitsrechtlichem Mindestschutz ausgestattet und auf Einzelverträge mit den Arbeitgebern angewiesen - ohne eine vertragliche Regelung gebühren Mitarbeitern etwa weder Urlaubs- noch Weihnachtsgeld.

Bedenkt man, dass jährlich circa 450 Kollektivverträge abgeschlossen und von deren Geltungsbereich 98 Prozent aller Beschäftigten erreicht werden, zeigt sich die skurrile Dramatik dieser Situation.

In einem verrechtlichten Bereich, wie dem der Universitäten, scheint es nicht möglich, arbeitsrechtliche Mindeststandards auf kollektivrechtlicher Ebene zu regeln. Führen die Kollektivvertragsverhandlungen nicht endlich zu einem Abschluss, ist eine Gesetzesreparatur der einzige Ausweg aus dieser Sackgasse. (Mag. Christoph Herzeg*, DER STANDARD Printausgabe 03.10.2007)