Auf vielen alten Fotos findet man fröhliche Zecher mit einem Schild oder Fass, auf das mit Kreide die Zeichen "§ 11" gemalt sind.

Die Anregung zur dieswöchigen Bierkolumne verdanke ich dem Wein. Genauer: Der Weinviertler Ortschaft Münichsthal, für die gerade eine Ortschronik erstellt wird. Da tauchte ein Bild auf, das zwei fröhliche Mitglieder eines Burschenvereins zeigt, die vor ein Fass hingelümmelt liegen, auf dem der "Paragraph 11" aufgemalt ist. Was das denn nun zu bedeuten habe, fragten mich die Mitarbeiter der Chronik.

Das ist tatsächlich heute nicht mehr allgemein bekannt. Denn einen Paragraph elf gibt es natürlich in vielen Gesetzen - im Strafgesetzbuch (StGB) besagt er etwa: " Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft." Wollten die fröhlichen Zecher auf dem Bild uns sagen, dass sie durch Bier- und Weingenuss schuldunfähig waren?

Keineswegs

Denn der Paragraph elf bezieht sich auf kein Gesetz. Sondern auf einen alten Handwerksbrauch: Früher war es üblich, dass Gesellen auf ihrer Wanderschaft unter keinen Umständen eine Unterbrechung einlegen durften - vor allem nicht, um in ihre Heimatstadt zurückzukehren. Der "§ 11" legte das in vielen alten Handwerksordnungen (etwa in einer Gesellenordnung aus dem Jahr 1815) fest: "Es wird weitergewandert", egal, was einen nach Hause rufen könnte.

Studenten haben in ihrem Bemühen, alles denkbare Regelwerk zu kopieren und zu verulken auch diese Regelung aufgegriffen und umgedeutet: Der "§ 11" lautete fortan: "Es wird weitergesoffen" - egal, was einen nach Hause rufen könnte. So wurde das dann auch im „Neuen jenaischen Biercomment“ von 1853 festgeschrieben.

Selbstversenkung

Der Code "§ 11" war fortan allgemein verständlich und wurde nicht nur im studentischen Bereich als feststehende Regel betrachtet: Wer sich in fröhlicher Runde befand, musste sich schon mit guten Ausreden als "bierkrank" melden, um nicht zum Weitertrinken gemäß § 11 verpflichtet zu werden. Das ging so weit, dass nach dem 1. Weltkrieg (am 21. Juni 1919) die kaiserliche Marine den "§ 11" als Auftrag zur Selbstversenkung ("Es wird abgesoffen") verstand, um die im schottischen Hafen Scapa Flow festliegenden Schiffe nicht endgültig an England ausliefern zu müssen. Heute ist der Paragraph in Vergessenheit geraten - glücklicherweise "muss" niemand mehr trinken, wenn es ihm nicht mehr (seinen Freunden aber sehr wohl) gefällt. Schon gar nicht muss man sich selber versenken. (Bierpapst Conrad Seidl)