Das ist tatsächlich heute nicht mehr allgemein bekannt. Denn einen Paragraph elf gibt es natürlich in vielen Gesetzen - im Strafgesetzbuch (StGB) besagt er etwa: " Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft." Wollten die fröhlichen Zecher auf dem Bild uns sagen, dass sie durch Bier- und Weingenuss schuldunfähig waren?
Keineswegs
Denn der Paragraph elf bezieht sich auf kein Gesetz. Sondern auf einen alten Handwerksbrauch: Früher war es üblich, dass Gesellen auf ihrer Wanderschaft unter keinen Umständen eine Unterbrechung einlegen durften - vor allem nicht, um in ihre Heimatstadt zurückzukehren. Der "§ 11" legte das in vielen alten Handwerksordnungen (etwa in einer Gesellenordnung aus dem Jahr 1815) fest: "Es wird weitergewandert", egal, was einen nach Hause rufen könnte.
Studenten haben in ihrem Bemühen, alles denkbare Regelwerk zu kopieren und zu verulken auch diese Regelung aufgegriffen und umgedeutet: Der "§ 11" lautete fortan: "Es wird weitergesoffen" - egal, was einen nach Hause rufen könnte. So wurde das dann auch im „Neuen jenaischen Biercomment“ von 1853 festgeschrieben.
Selbstversenkung