Die Verbundgesellschaft selbst verweist auf ihrer Homepage auf ein entsprechendes Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen E-Wirtschaft geregelt werden. Der genaue Wortlaut: "Mit Ausnahme von Gebietskörperschaften und Unternehmungen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens 51 Prozent beteiligt sind, ist das Stimmrecht jedes Aktionärs in der Hauptversammlung mit 5 Prozent des Grundkapitals beschränkt." So steht es im "Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden"; das Gesetz ist am 19. Februar 1999 in Kraft getreten und hat das (zuletzt 1992 geänderte) 2. Verstaatlichungsgesetz von 1947 ersetzt.
Wann das von ihm angeregte Rechtsgutachten vorliegen wird, lässt sich laut Bartenstein derzeit nicht absehen. "Es hat fast drei Jahre gedauert, bis der EuGH in Sachen VW zu einem Entscheid gekommen ist". Sollte das Rechtsgutachten zu dem Ergebnis kommen, dass eine EU-Rechtswidrigkeit vorliegt, "dann bin ich der Letzte, der sich gegen die Aufhebung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung wehren würde", betonte der Minister.
Erheblicher Unterschied
Im Vergleich zum Thema VW gebe es im Falle des Verbund den "ganz erheblichen Unterschied", dass die ökonomische Bedeutung der Stimmrechtsbeschränkung beim Verbund "mit gering bis gegen Null tendierend anzusetzen ist". Die Stimmrechtsbeschränkung sei insofern von geringer praktischer Bedeutung, als die Republik Österreich ohnehin 51 Prozent am Verbund halte. Weitere bedeutende Aktionäre seien EVN, Wienstrom und TIWAG, die ja von der Beschränkung der Stimmrechte nicht betroffen sind.
Was dann der Sinn der gesetzliche Stimmrechtsbeschränkung sei, wollte der Minister nicht erörtern: "Das müssen Sie die fragen, die das Gesetz beschlossen haben."