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Helmut Elsner scheiterte mit seiner Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.

Foto: Reuters/Herbert Neubauer
Wien - Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am Donnerstag zwei Beschwerden des im Bawag-Prozess angeklagten Ex-Generaldirektors Helmut Elsner abgewiesen. Im Zusammenhang mit seiner Auslieferung von Frankreich nach Österreich im Februar dieses Jahres hatte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) eine Beschwerde Elsners wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, der VfGH bestätigte nun diese UVS-Entscheidung.

Elsner hatte angegeben, seine Auslieferung sei trotz seiner massiven gesundheitlichen Probleme und trotz gegenteiliger Entscheidungen französischer Gerichte durchgeführt worden. Im Ambulanz-Jet sei er ohne gesetzliche Grundlage festgehalten worden. "Die Rekonstruktion der Abläufe durch den VfGH ergab, dass es sich um Akte der Gerichtsbarkeit handelt und für eine Überschreitung der richterlichen Befehle durch ein Verwaltungsorgan keine Anhaltspunkte bestehen", heißt es in einer Presseinformation des VfGH.

Weitergabe von Informationen

Weiters wurde eine Beschwerde Elsners wegen der Verletzung des "fair trial" (faires Verfahren) im Vorfeld des Strafprozesses abgewiesen. Elsner hatte beim UVS eine Maßnahmenbeschwerde wegen "wiederkehrender Weitergabe streng vertraulicher und dem Amtsgeheimnis unterliegender Informationen und Aktenbestandteile" an Printmedien eingebracht.

Der UVS wies diese Beschwerde zurück, da die Veröffentlichung von Amtsgeheimnissen keinen "Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" darstelle. Dies sei jedoch eine Voraussetzung für die Zuständigkeit des UVS. Die Beschwerde Elsners sei vom UVS zu Recht zurückgewiesen worden, so der VfGH. Deshalb habe der VfGH die Beschwerde gegen diese Entscheidung abgewiesen. Selbst wenn Aktenbestandteile weitergeben worden sein sollten, handle es sich dabei um keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Dies bedeute aber nicht, dass der Beschwerdeführer keine anderen Wege habe, die Wahrung seiner Rechte auf "fair trial" zu nutzen. Dafür stünden, so der Verfassungsgerichtshof, etwa strafrechtliche oder datenschutzrechtliche Wege der Rechtsverfolgung zur Verfügung.

Eine Entscheidung noch offen

Über eine dritte Beschwerde von Elsner im Zusammenhang mit der Vorführung zu einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss (Banken-U-Ausschuss, Anm.) hat der VfGH noch nicht entschieden. Elsner war nach seiner Auslieferung aus Frankreich nach Österreich in Untersuchungshaft gekommen und mehrmals als Auskunftsperson zum parlamentarischen U-Ausschuss vorgeführt worden.

Elsners Anwalt Wolfgang Schubert wollte am Donnerstag die zwei abweisenden Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs zu seinem Mandanten noch nicht kommentieren. Er wolle zunächst den Inhalt der Entscheidungen lesen, kündigte er am Rande des Bawag-Prozesses in einer Pause an. (APA)