Das ist ein Widerspruch zur Kernverpflichtung (keine Beteiligung an Kriegen) der Immerwährenden Neutralität, wie er auf der Ebene des gemeinschaftlichen Primärrechtes nicht klarer formuliert werden könnte. Der Verweis auf den Prinzipienkatalog des Art. 4 (neu) des Reformvertrages geht nicht zuletzt deswegen ins Leere, weil das Eingehen einer Bündnisverpflichtung nicht an der Sicherheits- und Wehrhoheit rüttelt, sondern sie in eine bestimmte Richtung formt, was gerade in den Niederlanden, einem Gründungsmitglied der Nato ausreichend bekannt sein dürfte.
Der Ausweg:
a) Österreich lässt sich zum Beispiel bei der Unterzeichnungskonferenz oder sonst wie ein Opting-out aus der primärrechtlich verankerten Bündnisverpflichtung ausdrücklich oder stillschweigend besiegeln, wofür es viele Möglichkeiten gibt.