Keine Frage, ein bedauerliches Versehen: Die von mir kritisierte Bündnisverpflichtung im Reformvertrag Artikel 27 Absatz 7 bestand tatsächlich schon im gescheiterten Verfassungsentwurf in Art. I-41 Abs. 7. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die EU-Staaten nach Inkrafttreten des Reformvertrags verpflichtet sind ("müssen"), einander im Verteidigungsfall alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung zu leisten.

Das ist ein Widerspruch zur Kernverpflichtung (keine Beteiligung an Kriegen) der Immerwährenden Neutralität, wie er auf der Ebene des gemeinschaftlichen Primärrechtes nicht klarer formuliert werden könnte. Der Verweis auf den Prinzipienkatalog des Art. 4 (neu) des Reformvertrages geht nicht zuletzt deswegen ins Leere, weil das Eingehen einer Bündnisverpflichtung nicht an der Sicherheits- und Wehrhoheit rüttelt, sondern sie in eine bestimmte Richtung formt, was gerade in den Niederlanden, einem Gründungsmitglied der Nato ausreichend bekannt sein dürfte.

Der Ausweg:

a) Österreich lässt sich zum Beispiel bei der Unterzeichnungskonferenz oder sonst wie ein Opting-out aus der primärrechtlich verankerten Bündnisverpflichtung ausdrücklich oder stillschweigend besiegeln, wofür es viele Möglichkeiten gibt.

b) Österreich nimmt den Reformvertrag zum Anlass, seine ja nicht nur völker-, sondern auch verfassungsrechtlich verankerte Neutralität aufzugeben, was nach der Selbstbindung der Parlamentsparteien eine Volksabstimmung voraussetzt. (DER STANDARD, Printausgabe, 29.10.2007)