Das gab der Vorsitzende der Kommission, Nationalbank-Gouverneur Klaus Liebscher, am Abend in einer Aussendung bekannt. Insgesamt stehen 13,4 Millionen Euro zur Verfügung, die von der Republik Österreich, der Gletscherbahn Kaprun AG und der Generali Versicherung AG aufgebracht werden. Davon entfallen 11,1 Millionen Euro auf Barmittel und 2,3 Millionen auf bereits ausbezahlte anrechenbare Schmerzensgeldzahlungen.
Hinterbliebenen-Anwalt enttäuscht
Nicht zufrieden zeigte sich der Villacher Hinterbliebenen-Anwalt Herwig Hasslacher. "Die eigentlichen Gewinner sind die Republik Österreich, die Gletscherbahnen und die Generali", sagte der Advokat am Abend zur APA. Die Betroffenen würden jetzt unter dem enormen Druck stehen, innerhalb von 14 Tagen entscheiden zu müssen, ob sie den Vorschlag annehmen, ob sie die Verfahren in den USA sausen lassen oder vielleicht ein eigenes in Salzburg machen, so der Anwalt. Er bekrittelte, dass sich die Mittel nicht erhöht, sondern reduziert hätten. "Österreich ist eines der zehn reichsten Länder und die Katastrophe in Kaprun war die größte zivile seit dem Reichstheaterbrand vor rund 130 Jahren."
Ansprüche nach Punktesystem
Bei der Brandkatastrophe am 11. November 2000 waren 155 Menschen gestorben. Der mögliche Vergleich sieht vor, dass die Schmerzensgeldansprüche nach einem Punktesystem geregelt werden. Dieses wurde von einer Gruppe erarbeitet, in der die Repräsentanten der Anspruchsteller und der involvierten Unternehmen und Institutionen vertreten waren. "Damit konnte die Vermittlungskommission eine objektive und klar nachvollziehbare Zuordnung der zur Verfügung stehenden Geldsumme erreichen", hieß es in der Aussendung.
Verwandtschaftsgrad ausschlaggebend
Ausschlaggebend sei der Verwandtschaftsgrad zwischen den Verstorbenen und den Hinterbliebenen. Ebenso sollen in dieser pauschalen Lösung Unterhaltszahlungen berücksichtigt werden, die in Zukunft eintreten könnten. Bereits eingetretener Unterhalts- oder Verdienstentgang habe bei der vorgesehenen Regelung nicht berücksichtigt werden können, da die individuellen Unterschiede zu groß seien. Diese Ansprüche würden innerhalb der durch das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz festgelegten Höchstgrenzen außergerichtlich oder gerichtlich festgestellt und befriedigt.