Wien - Der Ausschluss der Kärntner FPÖ von der Parteienförderung des Landes dürfte verfassungswidrig sein. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am Freitag ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet, weil nach der Abspaltung des BZÖ von der FPÖ die Förderrichtlinien geändert wurden. Landesmittel erhalten demnach nur noch Parteien mit mindestens zwei Landtagsabgeordneten, bei der FPÖ blieb jedoch nur ein Mandatar. Die Verfassungsrichter halten diese Regelung für sachlich nicht gerechtfertigt. Die Kärntner Landesregierung erhält nun Gelegenheit, zu den Verfassungsbedenken Stellung zu nehmen. Mit einer Entscheidung des VfGH ist laut einer Aussendung vom Freitag bis zum Sommer 2008 zu rechnen.

Neue Richtlinien

Der Kärntner Landtag hatte am 28. April 2005 - wenige Wochen nach der Abspaltung des BZÖ von der FPÖ - neue Richtlinien für die Parteienförderung beschlossen. Unter anderem wurde festgelegt, dass künftig nicht mehr alle im Landtag vertretenen Parteien gefördert werden, sondern nur noch solche mit mindestens zwei Abgeordneten. Ergebnis: Die FPÖ, der nach der Spaltung in Kärnten nur ein Abgeordneter verblieb, verlor den Anspruch auf Parteienförderung.

Die 14 Verfassungsrichter sehen darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und haben eine amtswegige Prüfung des Gesetzes eingeleitet. Eine amtswegige Prüfung endet in neun von zehn Fällen mit der Aufhebung der entsprechenden Passage.

Gegen Gleichheitsgrundsatz

"Der Verfassungsgerichtshof hat das Bedenken, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz verstoßen", heißt es im Prüfbeschluss des VfGH. Grund: Der Gesetzgeber (in diesem Fall der Landtag) hat bei der Vergabe der öffentlichen Parteienförderung sicher zu stellen, dass einzelne im Landtag vertretene Parteien gegenüber anderen "nicht begünstigt oder benachteiligt werden".

Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass "eine die Förderungsverhältnisse für die einzelnen Parteien in je unterschiedlicher Weise ändernde Gesetzgebung (...) nicht zulässig sein dürfte". Für unzulässig hält der VfGH außerdem, dass die Änderungen damals rückwirkend mit Jahresanfang 2005 in Kraft gesetzt wurden.

Beschwerde der Kärntner FPÖ

Das Gesetzprüfungsverfahren ist Ergebnis einer Beschwerde der Kärntner FPÖ. Einer erste Klage der Kärntner Freiheitlichen gegen die neuen Förder-Regeln hatte der VfGH im Mai 2006 aus Formalgründen zurückgewiesen. Damals wurde die FPÖ aufgefordert, einen neuen Bescheid des Landes vorzulegen, der die aktuelle Situation nach der Abspaltung des BZÖ widerspiegelt. Diesen Bescheid hat die FPÖ nun geliefert. (APA)