Neue Richtlinien
Der Kärntner Landtag hatte am 28. April 2005 - wenige Wochen nach der Abspaltung des BZÖ von der FPÖ - neue Richtlinien für die Parteienförderung beschlossen. Unter anderem wurde festgelegt, dass künftig nicht mehr alle im Landtag vertretenen Parteien gefördert werden, sondern nur noch solche mit mindestens zwei Abgeordneten. Ergebnis: Die FPÖ, der nach der Spaltung in Kärnten nur ein Abgeordneter verblieb, verlor den Anspruch auf Parteienförderung.
Die 14 Verfassungsrichter sehen darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und haben eine amtswegige Prüfung des Gesetzes eingeleitet. Eine amtswegige Prüfung endet in neun von zehn Fällen mit der Aufhebung der entsprechenden Passage.
Gegen Gleichheitsgrundsatz
"Der Verfassungsgerichtshof hat das Bedenken, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz verstoßen", heißt es im Prüfbeschluss des VfGH. Grund: Der Gesetzgeber (in diesem Fall der Landtag) hat bei der Vergabe der öffentlichen Parteienförderung sicher zu stellen, dass einzelne im Landtag vertretene Parteien gegenüber anderen "nicht begünstigt oder benachteiligt werden".
Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass "eine die Förderungsverhältnisse für die einzelnen Parteien in je unterschiedlicher Weise ändernde Gesetzgebung (...) nicht zulässig sein dürfte". Für unzulässig hält der VfGH außerdem, dass die Änderungen damals rückwirkend mit Jahresanfang 2005 in Kraft gesetzt wurden.
Beschwerde der Kärntner FPÖ