In den Anmerkungen zum Bundesschulaufsichtsgesetz ist festgehalten, wer ohne besondere Erlaubnis eine Schule besuchen darf: "Der Präsident (...) des Landesschulrates kann dem Unterricht auch ohne Teilnahme eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes beiwohnen." Auch die Unterrichtsministerin hat jederzeit das Recht, "sich vom Zustand und von den Leistungen aller Schulen zu überzeugen". In Paragraf 18 des Bundesschulaufsichtsgesetzes heißt es weiter: "Andere Organe der Landesschulräte und Bezirksschulräte dürfen (...) dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes (...) beiwohnen."Werbung in der Schule ist durch den Paragraf 46 des Schulunterrichtsgesetzes geregelt: "In der Schule (...) darf für schulfremde Zwecke nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule hiedurch nicht beeinträchtigt wird." Eine Aufgabe, die im Schulorganisationsgesetz festgelegt ist, ist das Heranführen der Schüler "zu selbstständigem Urteil und sozialem Verständnis". (red/DER STANDARD Printausgabe, 21. November 2007)