Das Urteil ergab: "Es ist im Burgenland nicht erlaubt, Geld für einen Rauchfangkehrer-Wechsel zu verlangen", erklärte die für den Konsumentenschutz zuständige Landesrätin Verena Dunst (SPÖ). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der betroffene Rauchfangkehrermeister ging in Berufung.
Begonnen hat die Auseinandersetzung im Frühjahr. Die Frau aus Neckenmarkt (Bezirk Oberpullendorf) war mit dem neuen Mitarbeiter ihres Rauchfangkehrers nicht zufrieden und wollte daraufhin den Dienstleister wechseln. Als sie hierfür 32 Euro zahlen sollte, wandte sie sich an die Schlichtungsstelle, die im Rahmen der Kehrgesetz-Novelle 2005 eingerichtet wurde.
Als keine Einigung mit den Betroffenen erzielt werden konnte und der Rauchfangkehrer klagte, kam die Angelegenheit vor Gericht. Dieses gab nun in erster Instanz der Konsumentin Recht. "Es darf nur die tatsächlich erbrachte Leistung verrechnet werden", so Dunst. Eine Ausnahme sei der sogenannte Objekttarif, der jährlich 15 Euro beträgt. "Diese Wechselgebühr steht dem Rauchfangkehrer nach meinem Rechtsverständnis nicht zu, denn der Wechsel sollte kein 'Freikaufen' sein", erklärte Andreas Gold, Vorsitzender der Schlichtungsstelle.