Das Gericht hatte über die Haftbeschwerden der drei Männer zu entscheiden, die Ende Juli nach einem versuchten Brandanschlag auf drei Fahrzeuge der Bundeswehr im ostdeutschen Bundesland Brandenburg festgenommen worden waren. Die zwischen 35 und 46 Jahre alten Männer waren seit Anfang August in Haft. Der BGH erteilte nun Auflagen, um eine Fluchtgefahr auszuschließen.
Die Beschuldigten seien zwar der Tat und auch der Zugehörigkeit zu der Gruppe dringend verdächtig, so der BGH. Nach der gesetzlichen Neufassung im Jahr 2003 sei der Terrorismusparagraf aber nur noch anwendbar, wenn die Taten staatsgefährdende Ziele verfolgten und darüber hinaus einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen könnten. Nach Art und Häufigkeit seien die Taten der mg dazu nicht geeignet, schob der 3. BGH-Strafsenat einer weitgefassten Terrorismusdefinition einen Riegel vor. Nicht jeder Revoluzzer, der aus politischen Motiven mit einem Molotow-Cocktail um sich wirft, ist gleich ein Terrorist.
Bei dem verhinderten Anschlag in Brandenburg konnten die an den Fahrzeugen angebrachten Zündvorrichtungen noch rechtzeitig entfernt werden. Die "militante gruppe" hat sich seit 2001 zu mehr als zwei Dutzend militanter Aktionen vor allem im Raum Berlin bekannt. Ein weiterer Haftbefehl gegen einen Berliner Soziologen, der aus Sicht der Bundesanwaltschaft die Bekennerschreiben verfasst hat, war vor schon vier Wochen vom BGH mangels dringenden Tatverdachts aufgehoben worden.