Der im Rahmen des Fremdenrechtspakets 2006 eingeführten Par. 115 FPG brachte eine Verschärfung der "Beihilfe"-Bestimmungen. Sie beruhte teilweise auf EU- und völkerrechtlichen Vorgaben, die auch einzuhalten seien, betonte Berger in Beantwortung der Grünen Anfrage. Aber die Justizministerin sieht "Spielraum". So würden die internationalen Vorgaben "keinerlei Kriminalisierung humanitären Handelns" bezwecken.
Paragraf 299
Also plädiert Berger dafür, die Versorgung eines Fremden mit Nahrungsmitteln oder Kleidern oder seine Bewahrung vor Obdachlosigkeit ausdrücklich von der Strafbarkeit auszunehmen. Im Sinne der Rechtssicherheit für Betreuungsorganisationen sollte überdies klar gestellt werden, dass Rechtsberatung oder rechtliche Vertretung nicht strafbar sind.
Außerdem dürften nahe Angehörige nicht dafür bestraft werden, wenn sie - ohne Entgelt - unrichtige Angaben gegenüber der Fremdenpolizei machen oder auf sonstige Weise den illegalen Aufenthalt ihres Verwandten unterstützen. Denn es sei durchaus problematisch, dass es laut Par. 299 Strafgesetzbuch nicht strafbar ist, einen Mörder, mit dem man nahe verwandt ist, vor der Strafverfolgung zu schützen, während es strafbar ist, einen Angehörigen, "der lediglich Verwaltungsunrecht nach dem FPG begangen hat, z.B. vor der Fremdenpolizei zu verstecken".
Innenministerium lehnt ab
Das Innenministerium lehnt allerdings jede Änderung des Par. 115 Fremdenpolizeigesetz entschieden ab. "Es wäre irrsinnig, wenn jene, die illegal beim Untertauchen behilflich sind und sich somit bewusst gegen die Regelungen verhalten, keine Konsequenzen zu erwarten haben", meinte Sprecherin Iris Müller-Guttenbrunn am Donnerstag gegenüber der APA.