Wien – Gefördert wird nur bei Vorliegen der Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung. Pflegegeldbezieher der Stufen 3 oder 4 müssen sich diese Notwendigkeit durch ein ärztliches Attest bestätigen lassen.

Für die Beschäftigung eines unselbstständigen Betreuers gibt es maximal 800 Euro Zuschuss, sofern zwei Beschäftigungsverhältnisse vorliegen. Bei nur einem Pfleger werden maximal 400 Euro gewährt.

Entscheidet man sich für das Selbstständigen-Modell, erhält man höchstens 225 Euro pro Monat oder 112,5 Euro bei nur einer Pflegekraft.

Vermögensgrenze von 7000 Euro

Anspruch auf Förderung hat nur, wer zuvor jegliches Vermögen in Form von Bargeld und Geldeswert bis auf 7000 Euro verwertet. Ansprechpartner für die Förderung sind die Bundessozialämter. Die Kontrollen dafür werden vermutlich lax ausfallen: Sozialminister Erwin Buchinger schloss „Schnüffeleien“ der Behörden aus.

Voraussetzung für eine legale Betreuung ist die Anmeldung der Betreuungsperson bei der Sozialversicherung. Wer das Angestellten-Modell in Anspruch nimmt, muss selbst für die Betreuungskraft die Anmeldung vornehmen. Dies geschieht über ein Anmeldeformular, das bei der Gebietskrankenkasse erhältlich ist. Einfacher ist es beim Selbstständigen-Modell: Hier sind die Betreuungskräfte für die Anmeldung zuständig. Sie müssen einen Gewerbeschein lösen und sich bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft melden. (red, (DER STANDARD, Printausgabe 11.12.2007)