Anstellung angeboten
Später entschloss sich das Unternehmen, keine "Selbstständigen" mehr zu beschäftigen, sondern alle Mitarbeiter in die Unternehmensstruktur einzubinden. Es bot daher auch dem Kläger mehrmals eine Anstellung an. Der ließ sich dazu aber partout nicht überreden. Die Zusammenarbeit mit dem Kläger endete, als das Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten geriet. Vor Gericht argumentierte dieser dann, dass er in Wahrheit Arbeitnehmer war. Er forderte die gesetzliche Abfertigung im Ausmaß von vier Monats-"Gehältern", und zwar auf Basis seines bisherigen Honorars. So kam er auf einen Abfertigungsbetrag in Höhe von 35.000 Euro. Das Unternehmen ließ das nicht gelten: Die Klage sei rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen "Treu und Glauben". Es argumentierte mit einem vergleichbaren Fall aus Deutschland. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts darf ein Arbeitnehmer, der sich jahrelang allen Versuchen des Arbeitgebers widersetzte, zu ihm in ein Arbeitsverhältnis zu treten, dessen Vertrauen nicht enttäuschen. Es würde gegen „Treu und Glauben“ verstoßen, wäre es erlaubt, sich nach Belieben mit eigenen früheren Erklärungen und Verhalten derart in Widerspruch zu setzen. Der OGH entschied genau gegenteilig: Den Grundsatz von "Treu und Glauben" wendet er für Österreich nicht an. Der Kläger soll die Abfertigung daher dem Grunde nach erhalten – über die Höhe wird noch weiter prozessiert. Wenn ein Arbeitnehmer Ansprüche geltend macht, die im Widerspruch zu seinem früheren Verhalten stehen, ist das kein Rechtsmissbrauch. Zwingende arbeitsrechtliche Regelungen wie der Anspruch auf Abfertigung gehen dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens vor.
Zahlreiche Ansprüche