Allerdings ist der Wirkungsbereich der Grundrechtscharta eingeschränkt: Im vollen Umfang gilt sie nur für die EU-Institutionen, die Mitgliedstaaten müssen sie ausschließlich bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht beachten. Großbritannien wird die Grundrechte überhaupt nicht anerkennen, Polen akzeptiert lediglich die sozialen Grundrechte.
Das Kapitel I der Grundrechtecharta enthält Bestimmungen über die "Würde des Menschen". Artikel 1 lautet: "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen." Artikel 2 regelt das "Recht auf Leben" und das Verbot der Todesstrafe, Artikel 3 das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit inklusive eines Verbots von Eugenik und des Klonens von Menschen.
Kapitel II enthält die "Freiheitsrechte" - also etwa das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie das Recht auf Bildung und das Asylrecht.
Kapitel III ("Gleichheit") regelt die Gleichheit aller Personen vor dem Gesetz sowie ein umfassendes Diskriminierungsverbot (Rassismus, Sexismus etc.) und die Verpflichtung zur Integration von Behinderten.
Neue Grundrechte finden sich in Kapitel IV ("Solidarität") - unter anderem das Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, Kollektivverträge abzuschließen sowie das in Österreich bisher nicht gesetzlich verankerte Streikrecht und der Anspruch auf kostenlose Arbeitsvermittlung. Außerdem soll die Politik der Union ein "hohes Umweltschutzniveau" und ein "hohes Verbraucherschutzniveau" sicherstellen.
Unter Kapitel V ("Bürgerrechte") findet sich neben dem Wahlrecht aller EU-Bürger bei EU- und Kommunalwahlen auch eine für Österreich neue Bestimmung, nämlich das "Recht auf eine gute Verwaltung". Konkret: Das Recht auf Anhörung im Verwaltungsverfahren, auf Aktenzugang und auf eine begründete Entscheidung der Behörden.
Kapitel VI regelt "justizielle Rechte" wie das Recht auf ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung sowie die Bestimmung, dass niemand wegen derselben Straftat zweimal verurteilt werden darf, sowie das Verbot von "unverhältnismäßigen" Strafen.