Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem mit 11. Dezember datierten Erkenntnis festgestellt, dass die Verweigerung der Erstniederlassungsbewilligung für die Familie Zogaj nicht verfassungswidrig war. Arigona Zogaj und ihrer Mutter Nurie bleibt nach der Ablehnung des humanitären Aufenthaltsrechts durch Innenminister Günther Platter nur mehr eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, die binnen 14 Tagen beantragt werden müsste.

Die Zogajs hatten in ihrer Beschwerde drei Punkte geltend gemacht: Aus ihrer Sicht stellte die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eine zweifache Verletzung der Menschenrechtskonvention dar (Recht auf Privat- und Familienleben sowie Verbot der unmenschlichen Behandlung), außerdem sahen sie die vom Verfassungsgerichtshof aufgestellten Bleiberechts-Kriterien verletzt.

Der Verfassungsgerichtshof wies jedoch alle Punkte zurück. "Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden", heißt es in dem Erkenntnis. Auch ein anderes, von den Zogajs nicht geltend gemachtes verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht, wurde demnach nicht verletzt: "Die Beschwerde war daher abzuweisen." Ob einfachgesetzliche Bestimmungen verletzt wurden, müsste nun der Verwaltungsgerichtshof klären. Die Entscheidung über das von der BH angeregte humanitäre Aufenthaltsrecht liegt bei Platter.

Die Punkte im Detail


  • Zwar wurde von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft nicht geprüft, ob durch die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung das Recht auf Privat- und Familienlebens (Artikel 8 Menschenrechtskonvention) verletzt wird. Dies war aus Sicht der Verfassungsrichter aber auch nicht mehr nötig. Denn diese Frage wurde bereits im Rahmen des zuvor rechtskräftig abgeschlossenen Ausweisungsverfahrens verneint. Gegen diesen Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich hat die Familie nicht berufen.

  • Aus dem selben Grund nicht stichhaltig ist nach Ansicht der Verfassungsrichter auch die Kritik, wonach die Kriterien für den humanitären Aufenthalt von den Behörden nicht berücksichtigt wurden. Diese Frage wurde ebenfalls schon beim Ausweisungsverfahren geprüft, ihre Verneinung wurde von der Familie nicht angefochten.
  • Eine Verletzung des Verbots der unmenschlichen Behandlung (Artikel 3 Menschenrechtskonvention) kann eine verweigerte Niederlassungsbewilligung laut VfGH nicht darstellen. Dies wäre laut Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte lediglich bei einem Ausweisungsbescheid möglich.
  • (APA)