Artikel aus dem Angebot nehmen
"Falls die bestehenden Amazon-Artikelbeschreibungen dem gesetzlichen Anspruch nicht genügen, sollten eigene Artikelbeschreibungen bei Amazon eingebunden werden", rät Keller. Dennoch kann es vorkommen, dass Amazon diese nicht übernimmt oder die Artikelbeschreibungen wiederum durch andere Händler ausgetauscht werden. Als letzte Konsequenz rät Keller dazu, entsprechende Artikel aus dem Angebot zu nehmen, "um kostspielige Abmahnungen zu verhindern".
Was nicht fehlen darf
Weiters warnt Keller vor Abmahnungen wegen einer fehlenden Widerrufsbelehrung oder eines Impressums. "Das Landgericht Berlin hat vor kurzem entschieden, dass jeder einzelne Wettbewerbsverstoß wie etwa falsche Formulierungen in der Widerrufsbelehrung oder falsche AGB-Klauseln mit bis zu 5.000 Euro Streitwert pro Einzelverstoß im Rahmen einer Abmahnung geahndet werden kann", so Keller. Insgesamt ging es bei dem Beschluss des LG Berlin um 13 Verstöße, was einem Gesamtbetrag von 47.000 Euro entspricht und Anwaltskosten von 1.359,80 Euro ergibt.
Hin- und Rücksendekosten
Schlussendlich berichtet Keller davon, dass Händler im Fall eines Widerrufs einer Bestellung nicht nur die Hin- und Rücksendekosten zu tragen haben, sondern auch eine Verwaltungsgebühr an Amazon entrichten müssen. "Diese allein kann bis zu fünf Euro betragen, obwohl kein Geschäft zu Stande gekommen ist", so Keller. So heißt es in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon in Ziffer 6.1 Satz 2 des (nicht öffentlichen) Amazon Pro-Merchant Vertrags: "Wenn der Verkäufer einem Kunden im Zusammenhang mit einer Transaktion des Verkäufers entsprechend Paragraf 2.2 Geld zurückerstattet, so erstattet Amazon dem Verkäufer mit der nächsten Überweisung gemäß Paragraf 1.3 die von dem Verkäufer an Amazon bezahlte Verkaufsgebühr in der auf die Rückerstattung an den Kunden entfallenden Höhe, abzüglich einer Verwaltungsgebühr von entweder (a) zwanzig Prozent (20%) dieser Verkaufsgebühr oder (b) fünf Euro (EUR 5,00), je nachdem, welcher Betrag niedriger ist."