Wien - 2007 war für das Justizministerium "das Jahr der Verbesserungen für Opfer von strafbaren Handlungen": Die Budgetmittel für die Prozessbegleitung wurden laut Ministeriumssprecher Thomas Geiblinger verdoppelt, seit Anfang Juli bietet eine Hotline rund um die Uhr nicht nur juristische, sondern auch umfassende psychosoziale Betreuung im Krisenfall. Die mit 1. Jänner 2008 in Kraft tretende Reform der Strafprozessordnung (StPO) wird die Rechtsstellung von Opfern von Straftaten weiter stärken.

Verbrechensopfer werden im Strafprozess künftig nicht mehr auf die bloße Zeugenrolle beschränkt. Ihnen kommt explizit das Recht auf Teilnahme an der Hauptverhandlung zu, sie dürfen Angeklagte, Zeugen und Sachverständige befragen. "Emotional besonders Betroffene" - dazu zählen unmittelbare Opfer von Gewalt- und Sexualverbrechen sowie nahe Angehörige von bei einer Straftat ums Leben Gekommenen - erhalten psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, von der sie sich unterstützen bzw. vertreten lassen können.

Aussagen in geschützter Atmosphäre

Opfer von Gewalt- und Sexualstraftaten werden ihre Aussagen gegen die Täter bzw. Verdächtigen grundsätzlich in einer geschützten Atmosphäre ablegen können: Im Gesetz wird die an sich bereits gängige "Durchführung einer schonenden Vernehmung" nun auch formell verankert.

Schließlich können Opfer, die sich entschlossen haben, am Verfahren als Privatbeteiligte mitzuwirken, auch eine Nichtigkeitsbeschwerde ein- und damit ein Rechtsmittelverfahren in Gang bringen, falls die Gerichte einen von ihnen bzw. ihren Rechtsvertretern vorgelegten Beweisantrag übergangen haben.

Diversionsverfahren

Die StPO-Reform bringt auch "entscheidende Verbesserungen für die Wahrung der materiellen und ideellen Interessen der Opfer im Diversionsverfahren", wie das Justizministerium am Donnerstag gegenüber der APA betonte. Demnach wird künftig jede Form der diversionellen Erledigung - bei sogenannten Bagatelledelikten kann der Staatsanwalt unter bestimmten Voraussetzungen eine Anzeige zurücklegen - mit einer vollen Schadensgutmachung verknüpft, von der nur in Ausnahmefällen Abstand genommen werden kann. Dem Opfer ist vor der Zurücklegung einer Anzeige zwingend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern noch keine gänzliche Schadensgutmachung erfolgt ist.

Entschließt sich der Staatsanwalt, ein Strafverfahren einzustellen, haben Opfer von Straftaten in Hinkunft die Möglichkeit, die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen. Weiters werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine Subsidiaranklage modifiziert. Auch die Rechtsbelehrung und die Verständigung über den Stand des Verfahrens wird zugunsten der Opfer ausgeweitet.

Optimierung der statistischen Erfassung

Das Justizministerium will in Zukunft auch die statistische Erfassung von Verbrechensopfern optimieren: Daten von polizeilichen Anzeigen müssen mit Jahreswechsel elektronisch der Justiz übermittelt werden, was eine bessere Erfassung von Opferdaten im Bereich der Rechtsprechung mit sich bringen soll.

Das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz wiederum sieht die Ersatzpflicht für Sachschäden und eine gesetzliche Informationspflicht vor. Konkret sollen die Sicherheitsorgane die Geschädigten bei ihren Ermittlungen auf die Möglichkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Fachverband der Versicherungsunternehmen hinweisen. (APA)