Seit zweieinhalb Jahren ist die 24-jährige Oberösterreicherin mit dem 26-jährigen Gambier Omar verheiratet und lebt mit ihm zusammen. Doch zu einer Aufenthaltsbewilligung als Familienangehöriger hat es Omar, der zurzeit auch noch auf den Ausgang seines Asylverfahrens wartet, bisher nicht gebracht. Die Aufenthaltsbewilligung müsste der Afrikaner laut herrschendem Niederlassungsgesetz aus dem Ausland beantragen.
Prekäre Lebenslagen
Katharina wiederum müsste als Voraussetzung ein Einkommen von mindestens 1121,21 Euro netto monatlich vorweisen, was sie als Studentin "unmöglich kann": Eine prekäre Situation, wie sie für viele binationale Ehepaare gilt, deren Angst vor erzwungener Trennung vor eineinhalb Jahren durch die Medien ging. Im Fall des Wieners Adolf Brichta kam es sogar zur Abschiebung seiner Ehefrau. Die Chinesin Zou Youeying darf bis heute noch immer nicht nach Österreich zurückkehren. So will es das Niederlassungsgesetz.
Laut dem am Freitag veröffentlichten Entscheid des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) entspricht dieses vielkritisierte Gesetz dennoch voll den Maßstäben des österreichischen Grundrechts. Es sei "nicht bedenklich", dass das Gesetz Österreicher schlechter behandle als andere EWR-Bürger, sagten die Höchstrichter. Angehörigen von EWR-Bürgern wird im Namen des "Rechts auf Freizügigkeit" innerhalb der EU automatisch das Niederlassungsrecht im Land erteilt. Angehörigen von Einheimischen aus Nicht-EWR-Ländern wird es dagegen in fast allen Fällen verwehrt. "Unbedenklich" sei auch der Umstand, dass ein Mindesteinkommen für zwei Personen vorgewiesen werden muss, das auch Durchschnittsverdiener oft nur schwer aufbringen können.
Besagte "Inländerdiskriminierung" war dem VfGH von dem Anwalt Robert Bitsche zur Überprüfung vorgelegt worden - jetzt zeigt sich Bitsche "enttäuscht". Anlass war die Ablehnung des Niederlassungsantrages für ein von einem Österreicher adoptiertes türkisches Kind durch die österreichischen Behörden. Kinder gelten, wie auch Ehepartner, als "neu hinzugekommene Angehörige".