Das novellierte Forschungs- und Technologieförderungsgesetz definiert folgende Aufgaben des Rates: O die Beratung der Bundesregierung und auf Wunsch auch eines Bundesministers oder einer Landesregierung in allen Fragen betreffend Forschung, Technologie und Innovation O die Erarbeitung einer langfristigen österreichischen Strategie für den Bereich Forschung und Technologieentwicklung O die Ausarbeitung von Schwerpunktrichtlinien für die nationalen Forschungs- und Technologieprogramme und für die Förderungspolitik aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes O die Abgabe von Empfehlungen für eine Stärkung der Position Österreichs in internationalen Forschungs- und Technologiekooperationen O die autonome Erstattung von Vorschlägen für nationale Forschungs- und Technologieprogramme unter Berücksichtigung internationaler Forschungs-und Technologiekooperationsprogramme aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes O die Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft O die Ausarbeitung von Vorschlägen für ein Monitoring aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes unter Berücksichtigung internationaler Standards.