"Professor Mücks Phantom der Gesetzgebung" oder "Beiträge zu verkaufen – garantierte Sendezeit": So salopp formulieren Verwaltungsrichter selten.

Doch Hans Peter Lehofer lassen zwei Themen keine Ruhe, die er im Höchstgericht nicht behandeln kann: Medien und Telekommunikation. Denn: Lehofer war bis zu seiner Berufung in den Hermelinkragen (inzwischen Hase) 2003 erster Leiter der Medienbehörde. Er müsste also womöglich über seine eigenen Entscheidungen urteilen.

Seine profunde Kenntnis des Medienrechts liegt nicht brach: Lehofer hat (neben Lehrtätigkeit) einen kompetenten wie launigen Weblog.

Die Pressekonferenz des ORF-Spartensenders TW1 am Montag (samt STANDARD-Interview mit Chef Werner Mück) animierte Lehofer wieder zu einem seiner Leibthemen: Das "beachtliche öffentlich-rechtliche Programmangebot" (Mück) dort werde teils noch immer per Preisliste für redaktionelle Beiträge im Netz angeboten. Wer etwa "Hopfen & Malz" präsentiert, bekommt "einen Extra-Beitrag in der Länge von vier Minuten", das bedeute zehn Minuten TV-Präsenz, schreibt die Produktionsfirma. Sie miete den Sendeplatz, sagt Präsentator Conrad Seidl, "Bierpapst" und Redakteur des STANDARD; TW1 nehme die Sendung ab, ob sie dem Gesetz entspreche.

Gesetzesstelle gilt auch für TW1

Lehofer erinnert, dass folgende Gesetzesstelle auch für TW1 gilt: "Die Gestaltung von Sendungen oder Sendungsteilen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen Entgelt ist unzulässig." Mück sagte im STANDARD-Interview am Montag: "Ein kommerzieller Sender lebt von Werbung und den erlaubten Sonderwerbeformen." Auch der gesponserte Pausenfilm des Neujahrskonzerts beschäftigt den Juristen.

Lehofer klärt Mück (per Multiple-Choice-Test) zudem auf, dass entgegen dessen Aussagen bisher kein Gesetz den Umbau von TW1 zum Gebührensender vorsehe, sondern eine Feststellung des Verfassungsausschusses. Mück Montag in der Pressekonferenz: "Die Vorbereitungen für eine Umwandlung sind weitgehend abgeschlossen."

ORF-Chef Alexander Wrabetz zweifelte zuletzt, ob die Gesetzesnovelle zustande kommt und schloss nicht aus, statt Sendezeiten auf TW1 gleich die ganze Tochterfirma TW1 zu verkaufen. Lehofer erinnert in seinem Blog auch Mutter ORF an Verfehlungen: Er berichtet von einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, der das "Ski-Wetter" des ORF (gleich nach dem regulären Wetter) als Schleichwerbung bestätigte.

Noch nicht auf Lehofers Blog findet sich diese aktuelle Entscheidung des Mediensenats über eine andere Form verbotener Werbung im ORF: Ö3-Moderatoren dürfen Filme im ORF-Fernsehen nicht (wie 2007 die "Geierwally") als "ergreifendes Drama" anpreisen – mit "malerischen Bergpanoramen" und "Schauen Sie sich das an". Wird wohl auch ein Fall fürs Verwaltungsgericht. (Harald Fidler/DER STANDARD; Printausgabe, 15.1.2008)

"Reine Werbesendung"

Werner Mück weist "die seitens Hans Peter Lehofer erhobenen Vorwürfe" zurück: "Herr Lehofer nennt als Beispiel für seine Behauptungen die Sendung "Hopfen & Malz". Dabei handelt es sich keineswegs um "gekaufte" redaktionelle Beiträge sondern um eine reine Werbesendung, die als Werbung deklariert und gemäß geltendem Werbetarif verrechnet und verbucht wird."