Geschlechterpolitik
Auch Zweitfrauen haben Anspruch auf Witwenrente
Laut Regelung im deutsch-marokkanischen Abkommen
Kassel - Deutsche
Rentenversicherungsträger müssen nach einer Entscheidung des
Bundessozialgerichts (BSG) die Rente eines verstorbenen
Marokkaners, der gleichzeitig mit mehreren Frauen verheiratet
war, anteilig dessen Witwen auszahlen. Nach dem am Mittwoch in
Kassel verkündeten Urteil besteht ein Anspruch auf die volle
Rente auch dann nicht, wenn die anderen Witwen sterben oder
wieder heiraten. Unerheblich sei auch, wie lange die Frauen mit
dem Mann verheiratet waren. Die entsprechenden Regelungen im
deutsch-marokkanischen Abkommen sind dem BSG zufolge nicht zu
beanstanden (AZ: B 5 RJ 4/00 R).
Den Kasseler Bundesrichtern lag der Fall eines 1993
gestorbenen Marokkaners zu Grunde, der seit 1981 mit seiner
ersten Frau in Deutschland gelebt hatte. Als er im Alter von 73
starb, war dieser Witwe zunächst rund 675 Mark Rente ausgezahlt
worden. Dass ihr Mann eine zweite Frau geheiratet hatte, erfuhr
sie erst, als ihr die Rente halbiert wurde. Dabei blieb es auch,
als die zweite Witwe in Marokko erneut heiratete und damit ihren
deutschen Rentenanspruch verlor. Mit der dagegen erhobenen Klage
hatte die erste Ehefrau des Marokkaners keinen Erfolg. Auf Grund
der klaren Gesetzeslage und der nach marokkanischem Recht
gültigen Zweitehe sah das BSG auch in diesem Fall "keine
Möglichkeit, helfend einzugreifen". (Reuters)