Orientierung an Alleinstehende
Grundsätzlich wird sich die Mindestsicherung am Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende orientieren. Heuer wären das brutto 747 Euro, was nach Abzug der Krankenversicherung netto 708,90 Euro entspräche. Ausbezahlt wird die Leistung 14 mal.
Für Kinder werden nochmals jeweils 18 Prozent der Mindestsicherung hinzugerechnet. Ab dem vierten minderjährigen Kind sind es dann 15 Prozent. Bei Ehepaaren wird ein Gesamtwert von 150 Prozent der Leistung angenommen, der zu je 75 Prozent aufgeteilt wird.
Strittig ist, ob die Mindestsicherung um 25 Prozent gekürzt wird, wenn der Bezieher geringe oder gar keine Wohnkosten aufweist. Buchinger lehnt einen Abzug ab, eine Einigung mit den Ländern ist hier aber noch ausständig.
Eigenes Vermögen muss laut Entwurf veräußert werden, sofern die Gegenstände nicht "zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse" erforderlich sind. Auch "angemessener Hausrat" und Kfz, die berufs- oder behinderungsbedingt oder wegen fehlender Infrastruktur benötigt werden, darf man behalten, ohne den Anspruch auf die Mindestsicherung zu verlieren. Als Vermögensfreibetrag ist der fünffache Richtsatz für Alleinunterstützte vorgesehen, heuer wären das 3.544,50 Euro.
Stark eingeschränkt wird der Regress, also die Verpflichtung, die Zuschüsse zurückzuzahlen, wie es derzeit bei der Sozialhilfe der Fall ist. Die Pflicht zum Kostenersatz soll bei Mindestsicherungsempfängern entfallen, die wieder in den Arbeitsprozess einsteigen sowie bei Eltern für volljährige Kinder und Großeltern für die Enkel und jeweils umgekehrt. Sehr woll Regress geleistet werden muss unverändert von Eltern für ihre minderjährigen Kinder sowie bei Erbschaften, allerdings unter Berücksichtigung eines Freibetrags und einer dreijährigen Verjährungsfrist.
Wiedereinstiegshilfe
Grundsätzlich peilt das Sozialministerium mit der Mindestsicherung an, dass diese Leistung als Wiedereinstiegshilfe in den Arbeitsprozess dient. Deshalb wird neben dem Wegfall des Regresses als Arbeitsanreiz auch ein befristeter Freibetrag vorgesehen. Dieser bewirkt (befristet), dass Zuverdienste nicht zur Gänze an die Mindestsicherung angerechnet werden