So stehe nirgendwo, warum sich der RH ausgerechnet diese beiden Kassen – trotz der unterschiedlichen Struktur der Bundesländer und daher der ärztlichen Versorgung – ausgesucht habe. Dass in Wien beispielsweise eine Augendruckmessung drei- bis viermal so teuer ist wie in Oberösterreich, stehe in dem Bericht – nicht aber, dass diese Untersuchung in Wien wesentlich umfassender ist.
Und zu allem Überfluss seien die Empfehlungen des RH rechtswidrig, sagen die Ärztevertreter. Besonders erbost sind sie über jenen Punkt des Berichts, in dem empfohlen wird, die Ärztehonorare zu „deckeln“, sprich: Die Ärzte bekommen, unabhängig von der Zahl der behandelten Patienten, nur eine gewisse Honorarsumme. Die OÖGKK tut genau das, was „eine wesentliche Ursache für die niedrigeren Kosten“ im Vergleich zur WGKK darstellt, wie im Bericht steht. Die Deckelung sei „betriebswirtschaftlich gerechtfertigt“, daher empfiehlt der RH der WGKK, „in ihren Verträgen entsprechende Honorarsummenbegrenzungen zu vereinbaren“.
Dass genau das rechtswidrig sei, belegen die Ärzte nun mittels eines Gutachtens des Arbeits- und Sozialrechtsexperten Walter Schrammel. Er hält fest, Honorarlimitierungen „können keinen Bestand haben“, da die Ärzte ja gleichzeitig einer „unbeschränkten Arbeitspflicht“ unterliegen würden: „Ärzte können aus medizinischen Gründen bestimmte Behandlungen nicht einfach einstellen oder verweigern“, heißt es dazu in dem Gutachten, das die ÄK in Auftrag gegeben hat.