Der Aktionär beschuldigt den Bund, den Konzern als Mehrheitsaktionär zur Teilnahme an der Versteigerung der UMTS-Lizenzen im August 2000 gezwungen zu haben. Für die daraus entstandenen schweren wirtschaftlichen Schäden müsse der Bund haften. Bereits die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Der BGH will sein Urteil über die Revision des Aktionärs dagegen am frühen Nachmittag verkünden. (Az.: II ZR 124/06)
Der Kläger verlangt 50.000 Euro Schadenersatz für die Deutsche Telekom. Im Falle seines Sieges vor Gericht hätte die Telekom sämtliche aus dem UMTS-Erwerb entstandenen finanziellen Schäden gegen den Bund einklagen können, wie der Anwalt des Klägers erläuterte. Nach seinen Angaben in den Vorinstanzen belaufen sich diese Schäden auf mehrere Milliarden Euro.
Ein marktbeherrschendes Unternehmen wie die Deutsche Telekom habe aus damaliger Sicht jedoch an der Versteigerung teilnehmen müssen, um auf dem Markt konkurrenzfähig zu bleiben, sagte Richter Goette. Es sei irrelevant, wenn sich hinterher eine andere Beurteilung der Situation ergebe. So hatten auch die Vorinstanzen argumentiert.