Luxemburg - Bei verspäteten oder ganz gestrichenen Flügen müssen Fluggesellschaften aus Nicht-EU-Ländern ihre Kunden voraussichtlich nicht in gleicher Weise entschädigen wie die europäischen Fluglinien. Bei Flügen aus Drittländern in die EU seien die Vorschriften für diese Unternehmen nicht anwendbar, erklärte am Donnerstag die Rechtsgutachterin, Eleanor Sharpston, beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Das abschließende Urteil wird im Sommer erwartet. Der EuGH ist dabei nicht an das Gutachten gebunden, er folgt ihnen aber in den allermeisten Fällen. (Az: C-173/03) Seit Februar 2005 müssen die Fluggesellschaften beispielsweise für Essen und Getränke und bei Bedarf auch für eine Unterkunft sorgen, wenn sich Flüge um mehrere Stunden verspäten. Werden Flüge kurzfristig gestrichen oder können Passagiere wegen Überbuchung nicht mitgenommen werden, so steht ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ein Schadensersatz zwischen 250 und 600 Euro zu. In dem Luxemburger Fall konnte ein Kunde der Emirates Airlines seinen Heimflug nach Europa erst mit zweitägiger Verspätung antreten. Folgt der EuGH dem Rechtsgutachten, dann stehen den Fluggästen außereuropäischer Fluggesellschaften die sogenannten Ausgleichsleistungen nicht zu. (APA/AFP)