Eine Gutachterin des EuGH kommt zu dem Schluss, dass außereuropäischen Fluglinien bei Verspätung nichts zahlen müssen, da die EU-Vorschriften auf sie nicht anwendbar sind
Redaktion
,
Luxemburg - Bei verspäteten oder ganz gestrichenen
Flügen müssen Fluggesellschaften aus Nicht-EU-Ländern ihre Kunden
voraussichtlich nicht in gleicher Weise entschädigen wie die
europäischen Fluglinien. Bei Flügen aus Drittländern in die EU seien
die Vorschriften für diese Unternehmen nicht anwendbar, erklärte am
Donnerstag die Rechtsgutachterin, Eleanor Sharpston, beim
Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Das abschließende
Urteil wird im Sommer erwartet. Der EuGH ist dabei nicht an das
Gutachten gebunden, er folgt ihnen aber in den allermeisten Fällen.
(Az: C-173/03) Seit Februar 2005 müssen die Fluggesellschaften beispielsweise für
Essen und Getränke und bei Bedarf auch für eine Unterkunft sorgen,
wenn sich Flüge um mehrere Stunden verspäten. Werden Flüge
kurzfristig gestrichen oder können Passagiere wegen Überbuchung nicht
mitgenommen werden, so steht ihnen unter bestimmten Voraussetzungen
ein Schadensersatz zwischen 250 und 600 Euro zu. In dem Luxemburger
Fall konnte ein Kunde der Emirates Airlines seinen Heimflug nach
Europa erst mit zweitägiger Verspätung antreten. Folgt der EuGH dem
Rechtsgutachten, dann stehen den Fluggästen außereuropäischer
Fluggesellschaften die sogenannten Ausgleichsleistungen nicht zu. (APA/AFP)
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