Bisher wurde die Höchststrafe aber noch nie verhängt. "Dazu gibt es noch keine Judikatur, wir sind gespannt, wie der Oberste Gerichtshof das entscheiden wird", sagte Klaus Hübner, Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder heute, Mittwoch, im Gespräch mit der APA. Aus seiner Sicht sei nicht auszuschließen, dass das Höchstgericht aus Gründen der Generalprävention das Strafmaß in relativ hohem Rahmen ausschöpfen wird.
Zeigt ein Steuerhinterzieher sein Delikt selbst an, kann er straffrei ausgehen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Für Hübner ist hier vor allem der Begriff der "Rechtzeitigkeit" ausschlaggebend. Um straffrei auszugehen, muss die Anzeige rechtzeitig, an die richtige Behörde, unter vollständiger Nennung der Täter sowie mit genauer Tatdarlegung erfolgen, das heißt, es muss klar sein, worin das Vergehen genau besteht.
Möglichkeit der Selbstanzeige
Die Tatsache, dass das Finanzministerium weiter auf die Möglichkeit einer Selbstanzeige verweist, ist für Hübner ein Indiz dafür, dass noch nicht alle erforderlichen Unterlagen für konkrete Ermittlungen vorliegen. Denn wenn die Finanzbehörden einmal konkret gegen einen Steuersünder ermitteln, ist es für eine Selbstanzeige zu spät. "Ich vermute, dass noch ein paar Tage Zeit sind", sagte Hübner.
Finanzministeriumssprecher Harald Waiglein will sich zeitlich nicht festlegen, wann es weitere Einzelheiten über die Namen auf der Liste geben könnte. Die Prüfung könne auch noch "längere Zeit" in Anspruch nehmen. Die Liste mit 150 Namen umfasse ja nur Österreicher mit Stiftungen in Liechtenstein. Das allein sei ja noch nicht strafbar.
Im vorliegenden Fall geht es um mögliche Hinterziehung von Schenkungs- und Einkommenssteuern über Stiftungen in Liechtenstein. Anders als in Deutschland gibt es in Österreich keine "Außensteuer". Laut deutschem Außensteuergesetz sind alle Zinserträge, die bei ausländischen Stiftungen anfallen, in die Einkommenssteuererklärung aufzunehmen. In Österreich ist das zwar nicht der Fall. Allerdings ist bei Einbringung österreichischen Vermögens in eine Stiftung im Ausland Schenkungssteuer zu entrichten.
Außerdem müssen Einkommenssteuerpflichtige in Österreich wiederholte Ausschüttungen der Stiftung in die Einkommenssteuererklärung aufnehmen und als Erträge versteuern. Zudem sind Zinserträge aus in Liechtenstein existierenden sogenannten "transparenten Stiftungen" - mit Durchgriff des Stifters auf das Vermögen - kapitalertragsteuerpflichtig.
Ende der Erhebungen nicht abschätzbar