Wien - Inkassoklauseln, die nur auf die Tarife der Inkassogebührenverordnung verweisen und die Höhe der tatsächlichen Betreibungskosten nicht klar darlegen, sind intransparent und unwirksam. Zu diesem Urteil gelangte der Oberste Gerichtshof (OGH), berichtete der Verein für Konsumenteninformation (VKI).

Die Klausel fand sich laut VKI in einem "Ratenansuchen" des Inkassobüros "Infoscore Austria GmbH": "Der Zahlungspflichtige ist einverstanden, dass die oben angeführ-ten Gebühren und Kosten ihm in Rechnung gestellt werden, sofern diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind, berechnet laut Verordnung des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl Nr. 141/1996 idgF und verpflichtet sich, diese Inkassokosten ... zu bezahlen." Gegen diese Klausel ging der VKI im Auftrag des Sozialministeriums vor.

Der Klausel sei weder die Höhe noch eine Aufschlüsselung der Betreibungskosten zu entnehmen, so das Höchstgericht. Das Transparenzgebot verlange, dass der zu leistende Betrag entweder selbst genannt werde, oder seine Auffindung leicht gemacht werden könne. (APA, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 29.4.2008)