Der Bundestag muss laut Verfassungsgericht schon dann angerufen werden, wenn "greifbare tatsächliche Anhaltspunkte" dafür bestehen, dass deutsche Soldaten in eine bewaffnete Auseinandersetzung hineingezogen werden können. Bereits dann liege die Beteiligung an einem "bewaffneten Einsatz" vor. Diese ist in Deutschland nach einem Grundsatzurteil von 1994 und einem entsprechenden Gesetz von 2005 nur mit Zustimmung der Volksvertreter zulässig. In Zweifelsfällen müsse der "Parlamentsvorbehalt" zugunsten des Bundestags ausgelegt werden, entschieden die Richter.
Konkrete Gefahr
Weil die Aufklärungsflüge seinerzeit dem Schutz vor einem befürchteten Angriff des Irak auf die zur NATO gehörende Türkei dienten, bestand aus Sicht des Gerichts eine konkrete Gefahr für eine Verwicklung der Bundeswehrsoldaten in den Konflikt.
Bei einem Angriff auf die Türkei hätten die Awacs-Maschinen ihre Aufklärungsergebnisse unter anderem an den Bodengefechtsstand weitergegeben und aufsteigenden Jagdflugzeugen Feuerleitführung gegeben. Als Nato-Bündnispartner wäre Deutschland damit unmittelbar kämpfende Partei gewesen. Die damalige deutsche Regierung unter Bundeskanzler Gerhard Schröder hatte eine Beteiligung am US-geführten Irak-Einsatz strikt abgelehnt. Sie hatte die Flüge der unbewaffneten Maschinen aber als "Bündnisroutine" bezeichnet.
Die Einschaltung des Bundestags ist nach den Worten der Richter ein "wesentliches Korrektiv" zur ansonsten dominierenden Rolle der Bundesregierung. Denn Grundsatzfragen der NATO-Strategie oder auch die Mitwirkung an der Willensbildung über konkrete Bündniseinsätze lägen ganz wesentlich in den Händen der Regierung.