Mannheim - Nonnen und Mönche in Deutschland dürfen ihre Ordensgewänder an den öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg ausschließlich im Religionsunterricht tragen. Das folgt aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg im Rahmen des "Kopftuchstreits". Bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift sei Lehrkräften das Tragen religiös motivierter Kleidung jeglichen Bekenntnisses nicht erlaubt, heißt es in der Begründung des "Kopftuch-Urteils" vom 14. März, das am Mittwoch veröffentlicht wurde. Dazu gehörten auch Ordensgewänder christlicher Gemeinschaften oder etwa die jüdische Kippa, erklärte der 4. Senat des VGH.

Kopftuch und Ordenstracht

Im vergangenen März hatte das oberste Verwaltungsgericht des Landes entschieden, dass eine zum Islam konvertierte Lehrerin in Baden-Württemberg nicht mehr mit Kopftuch unterrichten darf. Die damals 58-Jährige verstoße mit ihrer Kopfbedeckung gegen die Vorschrift, "in der Schule religiöse äußere Bekundungen zu unterlassen", hatte der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim geurteilt und eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart aufgehoben. In erster Instanz war der Hauptschulpädagogin noch erlaubt worden, mit Kopftuch zu unterrichten - weil auch Nonnen in Ordenstracht an staatlichen Schulen zugelassen seien.

Ausnahmefälle

Bei diesen drei Nonnen in einem früheren Zisterzienserkloster Baden-Badens handelt es sich laut VGH um Ausnahmen. Es spreche viel dafür, dass es gerechtfertigt sei, gegen das lehrende Trio nicht einzuschreiten, obwohl die Frauen allgemeinbildende Fächer unterrichteten, heißt es in einer Erklärung des VGH. Es handele sich wohl um einen historisch bedingten Ausnahmefall auf einer einmaligen sondervertraglichen Grundlage. Nach Angaben eines VGH-Sprechers sind keine weiteren Fälle im Südwesten bekannt.

Nach dem Schulgesetz gilt das Verbot für das Tragen der Ordensgewänder ausdrücklich nicht für den Religionsunterricht. In dem Gesetz heißt es unter anderem: "Das religiöse Neutralitätsgebot ... gilt nicht im Religionsunterricht." (APA/dpa)