Kopftuch und Ordenstracht
Im vergangenen März hatte das oberste Verwaltungsgericht des Landes entschieden, dass eine zum Islam konvertierte Lehrerin in Baden-Württemberg nicht mehr mit Kopftuch unterrichten darf. Die damals 58-Jährige verstoße mit ihrer Kopfbedeckung gegen die Vorschrift, "in der Schule religiöse äußere Bekundungen zu unterlassen", hatte der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim geurteilt und eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart aufgehoben. In erster Instanz war der Hauptschulpädagogin noch erlaubt worden, mit Kopftuch zu unterrichten - weil auch Nonnen in Ordenstracht an staatlichen Schulen zugelassen seien.
Ausnahmefälle
Bei diesen drei Nonnen in einem früheren Zisterzienserkloster Baden-Badens handelt es sich laut VGH um Ausnahmen. Es spreche viel dafür, dass es gerechtfertigt sei, gegen das lehrende Trio nicht einzuschreiten, obwohl die Frauen allgemeinbildende Fächer unterrichteten, heißt es in einer Erklärung des VGH. Es handele sich wohl um einen historisch bedingten Ausnahmefall auf einer einmaligen sondervertraglichen Grundlage. Nach Angaben eines VGH-Sprechers sind keine weiteren Fälle im Südwesten bekannt.