Ein EURO-Ticket als Geschenk ist eine heikle Angelegenheit: Beamte und Angestellte öffentlicher Unternehmen dürfen es nicht annehmen, private Mitarbeiter nur dann, wenn sie keinen geschäftlichen Vorteil dafür in Aussicht stellen.

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Bei Ebay und anderen EM-Ticketbörsen können Anbieter derzeit weit über tausend Euro für zwei Viertelfinalkarten kassieren. Erlaubt ist das freilich nicht. "Natürlich darf man sein Ticket verkaufen", sagt EURO-Sprecher Wolfgang Eichler, "allerdings nur zum Nennwert und keinesfalls zu einem erhöhten Preis".

Jeder, der Karten über die UEFA gekauft hat, müsste das eigentlich auch wissen, denn er hat dabei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der UEFA zugestimmt. Sie verbieten ganz klar den Verkauf der begehrten Tickets zu einem anderen Preis als dem, der darauf abgedruckt ist. Wer von der UEFA bei einer solchen Vertragsverletzung ertappt wird, kann mit einer Vertragsstrafe von 5000 Euro rechnen. "Jeder Käufer muss der UEFA jederzeit mitteilen können, wer im Besitz der erstandenen Karten ist, und zwar auch, wenn er sie weiterverkauft hat", so Eichler. Zwar steht bei der diesjährigen EM - anders als bei der Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland - nicht auf jedem Ticket der Name des potenziellen Besuchers, personalisiert sind sie dennoch. Jedes Ticket ist auf den Namen des Käufers registriert. "Ertappen wir jemand beim Einlass mit einem Schwarzmarktticket in Händen, lassen wir ihn sicher nicht ins Stadion", sagt Eichler, "und wir haben durchaus Möglichkeiten, das herauszufinden". Wer sich Karten über illegale Kanäle besorgt, läuft Gefahr, für viel Geld am Ende nichts zu bekommen.

Bestimmungen verschärft

Auch das Verschenken von Tickets zum sportlichen Großereignis ist eine heikle Sache. Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008 wurden zu Jahresanfang die Antikorruptionsbestimmungen drastisch verschärft. Besonders die Gepflogenheit mancher Unternehmen, wichtige Geschäftspartner und Amtsträger (also meist Beamte) zu einem Event, wie es etwa ein EM-Finale ist, einzuladen, ist eventuell zu überdenken. Denn die Großzügigkeit kann zu Konflikten mit dem Strafrecht führen.

"Besondere Vorsicht ist bei Einladungen und Geschenken für Amtsträger geboten", erklärt Gregor Schett, Partner bei der Wirtschaftskanzlei Fellner Wratzfeld & Partner, "und zwar unabhängig vom Wert". Alleine die Tatsache, dass jemand Amtsträger ist, reiche aus, sich strafbar zu machen. Der Vorsatz, mittels Präsenten den Beschenkten zu einem pflichtwidrigen Verhalten zu verleiten, ist erst gar nicht erforderlich. Der Gesetzgeber will nämlich, wie aus den Materialien hervorgeht, Zuwendungen auch dann ahnden, wenn sie nur dem "Anfüttern" des Beschenkten dienen, ihn also für künftige Fälle gewogen stimmen und bei Laune halten sollen.

Auch bei der Stadt Wien kennt man die Neuregelungen zur Genüge. "Kein Beschäftigter des Magistrats Wien wird die Annahme eines EM-Tickets auch nur in Erwägung ziehen", sagt Rudolf Gerlich, Pressesprecher des Magistrats Wien, "wir betreiben viel Korruptionsprävention, ein gesonderter Erlass, die EM betreffend, war daher gar nicht erforderlich".

Auch in der Privatwirtschaft

Auch im privatwirtschaftlichen Bereich wurden die Antikorruptionsbestimmungen verschärft. "Zuwendungen, die der reinen Klimapflege zwischen den Geschäftspartnern dienen, sind zulässig, und zwar unabhängig vom Wert", so Schett, "man kann also Mitarbeiter, Geschäftsführer oder etwa ein Vorstandsmitglied eines Unternehmens zu einem 8000 Euro teuren EURO-VIP-Package einladen, sofern man den Gast auf solche Weise nicht zu einem pflichtwidrigen Verhalten oder Unterlassen verleiten will. " Bei der Einladung zu einem prominenten Spiel also auch gleichzeitig der Erwartung Ausdruck zu verleihen, beim nächsten Auftrag werde man unabhängig vom Preis doch sicher zum Zug kommen, ist daher jedenfalls strafbar.

Aufpassen müssen spendable Geschäftstreibende auch, wenn sie Angestellte eines öffentlichen Unternehmens, das zu mehr als 50 Prozent einer Gebietskörperschaft gehört, mit Logenplätzen bedenken. Das hat der Strafgesetzgeber nämlich ebenfalls verboten, und zwar ganz unabhängig davon, ob man damit eine Entscheidung erwirken will, die den Interessen des Unternehmens zuwiderläuft oder nicht. Angestellte solcher öffentlicher Unternehmen gelten nämlich neuerdings auch als Amtsträger und fallen daher unter die strengsten Bestimmungen. (Judith Hecht, DER STANDARD; Print-Ausgabe, 21.5.2008)