Mit 1. März 2008 ist in Österreich eine umfassende Novellierung der Exekutionsordnung in Kraft getreten. Unter anderem finden sich darin auch einige wichtige Neuerungen im Bereich der Unterlassungsexekution.

Nach der bisherigen Rechtslage konnte sich die Konstellation ergeben, dass aufgrund eines vermeintlich gegen eine Unterlassungsverpflichtung verstoßenden Verhaltens täglich Exekutions- bzw. Strafanträge bei Gericht eingebracht wurden; der Gegner davon aber erst erfuhr, nachdem gegen ihn bereits mehrere Geldstrafen verhängt worden waren.

Gerade im Bereich des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts führte das oft zu dem unerwünschten Ergebnis, dass sich der Verpflichtete seines titelwidrigen Verhaltens überhaupt erst bewusst wurde, nachdem bereits eine Lawine an Geldstrafen – zusätzlich zu hohen Prozesskosten – aufgelaufen war.

Rasche Kenntnissetzung

Diese "Überraschungsexekutionen" gehören nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nun der Vergangenheit an. Der Verpflichtete soll stattdessen so rasch wie möglich in Kenntnis der Exekutionsführung gesetzt werden, damit er sein Verhalten gegebenenfalls möglichst rasch (wieder) in Einklang mit der Unterlassungsverpflichtung bringen kann.

Der exekutionsführende Gläubiger muss daher seinen Gegner umgehend vom Exekutionsantrag verständigen. Andernfalls ist das bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen und kann sogar, falls die Verständigung behauptet wird, obwohl sie nicht stattgefunden hat, Mutwillensstrafen zur Folge haben.

Weitere Neuerungen finden sich in der Novelle auch im Bereich der Strafzumessung. Um die Höhe der verhängten Strafen nachvollziehbar zu machen, hat das Gericht seine Strafbeschlüsse nun jedenfalls zu begründen. Außerdem ist dem Verpflichteten vor der Entscheidung über den Exekutionsantrag Gelegenheit zu geben, sich zu den Strafzumessungsgründen zu äußern.

Widerspruch möglich

Während eine solche Gelegenheit bisher im richterlichen Ermessen stand, kann darauf jetzt nur mehr dann verzichtet werden, wenn Gefahr im Verzug oder die Verantwortung des Verpflichteten (z. B. aus seinen Äußerungen zu vorangegangenen Strafanträgen) bereits gerichtsbekannt ist. Dann kann der Verpflichtete allerdings binnen 14 Tagen Widerspruch gegen die Strafhöhe erheben.

Schließlich ist ebenfalls neu, dass der mutwillig und zu Unrecht exekutionsführende Gläubiger dem Verpflichteten nun ausdrücklich alle dadurch verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen hat. (Michael Borsky, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 28.5.2008)