Reisekataloge müssten mit dem Hinweis "Alle Angaben sind frei erfunden, jede Ähnlichkeit mit der Realität ist rein zufällig" versehen werden
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Wir waren im Mai zwei Wochen mit 1-2-Fly in einem All-Inclusive-Hotel in Tunesien. Was uns als Vier-Sterne-Betrieb verkauft wurde, entsprach in keiner Beziehung (Essen, Zimmerstandard, Service, Hotelanlage etc.) diesem Niveau. Da wir immer, eben um ein Mindestniveau zu sichern, die Vier-Sterne-Kategorie buchen (und auch bereits in Tunesien waren), haben wir den direkten Vergleich.
Wir haben Fotos von der desolaten Einrichtung gemacht und die eingeschränkten Essenszeiten (die nicht den Katalogangaben entsprachen) dokumentiert. Die Hotelanlage ist auf mehreren Niveaus verteilt, die nur durch viele steile Stufen erreichbar sind, was für uns mit zwei Kinderwagen sehr schwierig war. Im Katalog fehlte jeglicher Hinweis darauf. Können wir in so einem Fall etwas machen, um eine Preisreduzierung zu erwirken?
Irina B.
Das Europäische Verbraucherzentrum sagt dazu:
Bei der Buchung einer Pauschalreise gilt der Grundsatz der Prospektwahrheit. Dies bedeutet, dass der Reiseveranstalter (hier 1-2-Fly) für die im Katalog gemachten Angaben einzustehen hat, sofern diese in der Buchungsbestätigung nicht korrigiert wurden. Für jene Mängel, die sich vor Ort nicht beheben ließen, können Sie daher Preisminderung verlangen. Haben Sie vor Ort nicht reklamiert, so kann Ihnen das als Mitverschulden angelastet werden, da Sie diesfalls 1-2-Fly nicht die Möglichkeit gegeben haben, die Mängel zu verbessern. (DER STANDARD/Printausgabe/14./15.6.2008)
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