Neuerliches Vergabeverfahren
Dabei stellt sich die Frage, ob die Änderung oder Ergänzung des bestehenden Vertrages wirklich ein – meist mühsames und aufwendiges – neuerliches Vergabeverfahren unter Einbeziehung mehrerer Anbieter erfordert. In diesem Fall kann die Zusatzleistung nicht mehr ohne weiteres vom bisherigen Auftragnehmer bezogen werden, was neben unerwünschten Verzögerungen zu Problemen bei Organisation und Haftung führen kann. Umgekehrt kann auch der Auftragnehmer eine spätere Anpassung des abgeschlossenen Vertrages wünschen, etwa, wenn sich die Parameter für die Preisbestimmung ändern. Führt dieses Verlangen zu einer Neuausschreibungspflicht, riskiert er den Verlust eines bereits gesicherten Auftrages. Das Bundesvergabegesetz erlaubt die Erhöhung des Leistungsvolumens nach Zuschlag ohne Durchführung eines neuerlichen Vergabeverfahrens nur in sehr engen Grenzen: So ist die Beschaffung von Zusatzleistungen zu bestehenden Bau- oder Dienstleistungsaufträgen durch Verhandlungen mit dem bisherigen Auftragnehmer – neben weiteren strengen Voraussetzungen – nur bis zu 50 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes zulässig. Ähnlich strikt sind die Kriterien für die Wiederholung gleichartiger Leistungen ohne Neuausschreibung. Unproblematisch sind hingegen Vertragsänderungen, die von vornherein im Vertrag vorgesehen sind, etwa in Form von Preisanpassungsklauseln oder Optionen: Da die Preiserhöhung oder Verlängerung bereits "mit ausgeschrieben" wurde, ist eine Neuausschreibung nicht nötig. Das gilt auch, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf eine nachträgliche Vertragsanpassung besteht, etwa wegen Änderung der Geschäftsgrundlage.
Wesentlich oder nicht