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Scheidungen von Unternehmern sind voller Fallstricke. Ob sich Christina Lugner von Richard trennt...

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...oder Roman Abramovich von Ehefrau Irina – einer der Partner zahlt oft drauf.

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Lässt sich ein Unternehmer scheiden, so kann dies ihn oder seinen Noch-Partner besonders teuer zu stehen kommen – je nach Konstellation. Besonders gemischt genutzte Wohnungen sind heikel.

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Die Zahl der Ehescheidungen haben im Vorjahr einen neuen Rekordstand erreicht. Viele Scheidungen bringen finanzielle Tücken mit sich. Ist einer der Noch-Ehepartner Unternehmer, können im Ernstfall einen der Scheidungswilligen besondere Nachteile treffen.

Wie etwa Linda F., die vor Jahrzehnten mit ihrem Mann alle gemeinsamen Ersparnisse in die Betriebsliegenschaft investiert hat. Diese weist nun einen Verkehrswert von zwei Mio. Euro auf. Die Ehefrau aber hat darauf im Rahmen der Aufteilung keinen Anspruch. Denn Unternehmen, zugehörige Dinge und Anteile daran fallen bei einer Scheidung aus der Aufteilungsmasse heraus – was seinen Sinn hat: Schließlich müssen Substanz und Jobs gesichert werden.

Es hängt von der Widmung ab, ob eine Sache zum Unternehmen gehört oder nicht. Die erwähnten ehelichen Ersparnisse wurden im Sinne des Unternehmens umgewidmet. Ahnungslose Ehepartner wie Linda F., die in der Aufbauphase eines Unternehmens im guten Glauben private Gelder zur Verfügung stellen, können hier massiv benachteiligt sein.

Umgekehrt gilt: Wird das Unternehmen stillgelegt, fällt dessen Wert in die Aufteilungsmasse. Selbiges gilt für einen Unternehmens- oder Anteilsverkauf: Der Erlös unterliegt der Aufteilung, wenn er nicht reinvestiert wird, da er zur ehelichen Ersparnis "mutiert" . Solche Verkäufe vor einer Scheidung sind aus Unternehmersicht damit denkbar ungünstig. Zwar wurde im Ehegesetz durch das seit 1.1.2000 geltende Eherechtsänderungsgesetz eine Bestimmung zum Schutz des nicht unternehmerisch tätigen Ehepartners eingeführt: Demnach sind eheliche Ersparnisse oder Gebrauchsvermögen, die in ein Unternehmen eingebracht wurden, in die Aufteilung wertmäßig miteinzubeziehen.

Dabei gibt es aber drei Einschränkungen: Erstens sind zulasten des nicht unternehmerisch tätigen Ehepartners Vorteile zu berücksichtigen, die er während der Ehe daraus hatte. Zweitens wird geprüft, inwieweit es sich bei den Investitionen um Gewinne handelt, die aus dem Unternehmen stammen. Drittens soll der Fortbestand des Unternehmens durch die Aufteilung nicht gefährdet werden. Was in diesem Fall Pech für Linda F. bedeutete...

Wäre die Liegenschaft aber sowohl als Ehewohnung als auch als Unternehmenssitz verwendet worden, hätte die Ehewohnung Vorrang gehabt – zumindest bei nicht eindeutig trennbaren Räumlichkeiten. Denn bei gemischter Nutzung der Räume bzw. mangelnder Trennbarkeit in einen Firmen- und einen Wohnbereich fällt die gesamte Liegenschaft in die Aufteilung hinein. Nur jener Teil, der eindeutig als Unternehmen gewidmet ist, ist von der Aufteilung ausgenommen. Es empfiehlt sich also, in und für Krisenzeiten im Interesse des Unternehmens stets für die Trennbarkeit beider Bereiche zu sorgen.

Eine Liegenschaft gilt auch dann als dem Unternehmen gewidmet, wenn sie für einen Unternehmenskredit verpfändet wurde. Entscheidend ist die Unterfertigung der Pfandurkunde durch beide Ehegatten als Widmungsakt zum Unternehmen. Der Ehegatte als Unternehmer kann den ehelichen Wohnsitz förmlich aus der Aufteilung "hinauskicken". Ehefrauen ist von unüberlegten Mit-Unterschriften daher schwerstens abzuraten.

Besonders haarig wird es, wenn Ehepartner gar nicht wissen, dass einer von ihnen Unternehmer ist. Ein gefinkelter Grenzfall sind Vermietungen: Die Vermietung von ein oder zwei Wohnungen ist nach der Judikatur noch kein Unternehmen. Sind es mehr Wohnungen, kann dies schon der Fall sein – wenn eine "auf Dauer angelegte Organisation der Vermietungstätigkeit" nötig ist. Indizien dafür sind Organisationsaufwand, Buchhaltung, vorhandenes Umlaufvermögen, etc. Was ursprünglich als bloße Altersversorgung oder eheliche Wertanlage gedacht war, kann durch Ankauf mehrerer Vorsorgewohnungen oder eines Zinshauses plötzlich ein Unternehmen werden und so aus der Aufteilung herausfallen.

Unternehmensanteile als bloße Wertanlage – etwa Aktienpakete ohne größere Einflussmöglichkeit auf das Unternehmen – sind hingegen bei der Scheidung aufzuteilen. (Ursula Xell-Skreiner, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 25.6.2008)