Eine Novelle zum Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz sieht vor, dass die Bundesländer selbst ihre Schulsprengel für den Pflichtschulbereich einteilen können. Als Vorbilder gelten Niederösterreich, das die mehr als 20 Bezirke und Städte zu fünf Bildungsregionen zusammengefasst hat, und Wien, wo die ganze Stadt ein einziger Schulsprengel ist. Zudem soll durch eine Novelle zum Landeslehrer-Dienstrecht Direktoren ermöglicht werden, zugleich mehrere Kleinst-Schulen zu leiten.
Effizienz steigern
Schulsprengel sind eine Art rechtlich umschriebenes "Einzugsgebiet" einer Schule. Damit wird die freie Schulwahl im Bereich der Pflichtschulen eingeschränkt: In welche öffentliche Pflichtschule ein Kind gehen muss, hängt vom Hauptwohnsitz ab - jede Schule wird einem bestimmten Einzugsgebiet ("Sprengel") zugeteilt, im Normalfall ist das bei Volks- und Hauptschulen die Wohnortgemeinde. Die Erlaubnis zum Besuch einer Schule außerhalb des Schulsprengels ist nur auf Antrag und nach einem Verfahren möglich. Durch die Überantwortung der Einteilung an die Länder werde diesen ermöglicht, "die idealen Lösungen für ihre regionalen Gegebenheiten zu finden", erklärte Schmied in einer Aussendung. Dies steigere die Effizienz in der Schulverwaltung.
Ein Direktor für mehrere Kleinst-Schulen
Mit der Änderung des Landeslehrer-Dienstrechts soll in Zukunft ein Direktor mehrere Schulen mit bis zu insgesamt zwölf Klassen leiten können. Weil Direktoren durch die Leitung einer Kleinst-Schule mit ein bis drei Klassen nicht ausgelastet seien, schaffe diese Maßnahme mehr Effizienz. "Ich möchte, dass das Steuergeld direkt zu den Kindern in die Klasse kommt und nicht in bürokratischen Strukturen verloren geht", sagte Schmied.
Dienstrecht