Wien - Der österreichische Nationalrat ist nach der jüngsten Wahlrechtsreform für fünf Jahre gewählt. Wird er früher aufgelöst oder läuft diese Zeit ab, so ist er bis zum Zusammentreten des neuen Nationalrats im Amt. So lange dauert auch die Gesetzgebungsperiode. Wenn die Bundesregierung zurücktritt, ernennt der Bundespräsident Mitglieder der scheidenden Regierung mit der Fortführung der Geschäfte.

Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrats ist in der Bundesverfassung geregelt. Gemäß Artikel 27 dauert sie "jedenfalls bis zu dem Tag, an dem der neue Nationalrat zusammentritt". Seit der Wahlrechtsreform 2007 dauert die Periode längstens fünf Jahre. Liegt das Wahlergebnis vor, muss der neu gewählte Nationalrat vom Bundespräsidenten längstens innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl einberufen werden.

Tritt die Bundesregierung zurück, wird ebenfalls das Staatsoberhaupt tätig: Bis zur Bildung der neuen Bundesregierung betraut er "Mitglieder der scheidenden Bundesregierung mit der Fortführung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der einstweiligen Bundesregierung" (Artikel 71 Bundesverfassung).

Mit der Fortführung der Verwaltung kann auch ein dem ausgeschiedenen Bundesminister beigegebener Staatssekretär oder ein leitender Beamter des betreffenden Bundesministeriums beauftragt werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß, wenn einzelne Mitglieder aus der Bundesregierung ausgeschieden sind. Der für die Fortführung der Verwaltung Bestimmte trägt "die selbe Verantwortung wie ein Bundesminister", regelt die Verfassung. (APA)