Wien - Der österreichische Nationalrat ist nach der jüngsten
Wahlrechtsreform für fünf Jahre gewählt. Wird er früher aufgelöst
oder läuft diese Zeit ab, so ist er bis zum Zusammentreten des neuen
Nationalrats im Amt. So lange dauert auch die Gesetzgebungsperiode.
Wenn die Bundesregierung zurücktritt, ernennt der Bundespräsident
Mitglieder der scheidenden Regierung mit der Fortführung der
Geschäfte.
Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrats ist in der
Bundesverfassung geregelt. Gemäß Artikel 27 dauert sie "jedenfalls
bis zu dem Tag, an dem der neue Nationalrat zusammentritt". Seit der
Wahlrechtsreform 2007 dauert die Periode längstens fünf Jahre. Liegt
das Wahlergebnis vor, muss der neu gewählte Nationalrat vom
Bundespräsidenten längstens innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl
einberufen werden.
Tritt die Bundesregierung zurück, wird ebenfalls das
Staatsoberhaupt tätig: Bis zur Bildung der neuen Bundesregierung
betraut er "Mitglieder der scheidenden Bundesregierung mit der
Fortführung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der
einstweiligen Bundesregierung" (Artikel 71 Bundesverfassung).
Mit der Fortführung der Verwaltung kann auch ein dem
ausgeschiedenen Bundesminister beigegebener Staatssekretär oder ein
leitender Beamter des betreffenden Bundesministeriums beauftragt
werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß, wenn einzelne Mitglieder aus
der Bundesregierung ausgeschieden sind. Der für die Fortführung der
Verwaltung Bestimmte trägt "die selbe Verantwortung wie ein
Bundesminister", regelt die Verfassung.
(APA)