Den Betreibern von Gesprächsforen im Internet (Chat-Rooms) steht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln grundsätzlich ein "virtuelles Hausrecht" zu. Dies habe das Gericht in einem rechtskräftigen Beschluss am 25. August 2000 festgestellt, teilte das OLG am Montag mit. Im konkreten Fall hatte der Anbieter eines Chat-Rooms einen Teilnehmer ausschließen wollen, da dieser den Chat durch Streit und Beleidigungen gestört habe. Nach Auffassung des Gerichts müsse es dem Betreiber möglich sein, zumindest Beleidigungen zu unterbinden, hieß es zur Begründung. Störung In dem konkreten Verfahren soll es im Verlauf eines Gesprächs, das keine besonderen Zugangskontrollen und verbindlichen Nutzungsbedingungen vorgeschrieben habe, zu Streit und Beleidigungen unter den Teilnehmern gekommen sein, teilte das Gericht mit. Der Chat-Room-Betreiber habe das als Störung empfunden. Mit technischen Mitteln habe er zunächst versucht, dies zu unterbinden. Der Beklagte habe die Zugangsbeschränkungen aber umgangen, woraufhin der Anbieter dem angeblichen Störer eine weitere Teilnahme am Chat gerichtlich untersagen lassen wollte. Nach der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung durch den Beklagten während des Prozesses sei der Rechtsstreit ohne Gerichtsurteil beendet worden. (Reuters)