Wenn Sie Besitzer/in der Führerscheinklassen B und C sind und ein Kraftfahrzeug bis 3,5 t lenken, gelten für Sie die Alkoholgrenzen und Rechtsfolgen der Führer- scheinklasse B. In der Regel werden im Falle einer Übertretung alle Lenkberechtigungen entzogen, egal welches Kraftfahrzeug Sie alkoholisiert gelenkt haben. Eine Verweigerung des Alkoholtests wird einem Blutalkoholgehalt ab 1,6 Promille gleichgesetzt und zieht dieselben Rechtsfolgen nach sich. Die Höhe der Geldstrafen wird vom zuständigen Strafreferenten der Bundespolizeidirektion oder Bezirkshauptmannschaft nach gesetzlich festgelegten Strafzumessungsgründen (z.B. Erschwerungs- und Milderungsgründe) sowie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und unter Berücksichtigung der Umstände festgesetzt. Mildernde Umstände sind z.B. die Geständigkeit des Lenkers/in und die Mitarbeit bei der vollständigen Klärung des Sachverhaltes. Die folgenden Informationen verstehen sich als Serviceleistung. Die konkreten Entziehungszeiten werden im Einelnen von der Bundespolizeidirektion bzw. Bezirkshauptmannschaft nach der Gefährlichkeit und nach den Begleitumständen der Anlasstat festgesetzt, wobei oberstes Ziel der Behörde die Verkehrssicherheit darstellt. Die persönlichen Verhältnisse des Kraftfahrzeuglenkers/in (z.B. die berufliche Notwendigkeit, einen Führerschein zu besitzen) sind nicht ausschlaggebend. Deshalb sind die angegebenen Entziehungszeiten für die Behörde nicht verpflichtend, da sie nur den "Regelfall" - Feststellung der Alkoholisierung im Zuge einer Verkehrskontrolle - betreffen. Zurück zum Rechner Infos über den tragbaren PromilleRechner