Wien - Eine Gleichstellung der Steuersätze für die Erbschaftssteuer und die Grunderwerbsteuer fordert der VÖS - Bund der Steuerzahler. Der VÖS-Experte, Steuerberater und Hausverwalter Walter Stingl, sprach sich am Dienstag auf einer Pressekonferenz für einen fixen Erbschaftssteuersatz von 3,5 Prozent statt des derzeit progressiven Erbschafts- und Schenkungssteuertarifs aus. Der progressive Tarif der Erbschafts und Schenkungssteuer reiche je nach Verwandtschaftsgrad und Erbwert bis zu 60 Prozent, dem stehe ein fixer Steuersatz der Grunderwerbssteuer von 3,5 Prozent, bei nahen Angehörigen von 2 Prozent, gegenüber. Wenn mit 1. Jänner 2001 der dreifache Einheitswert bei der Übertragung von Liegenschaften zur Bemessung der Erbschafts- und Schenkungssteuer berechnet werde, empfehle sich (bei der Übertragung zu Lebzeiten) statt einer Schenkung der Verkauf zum Einheitswert, rät Stingl. In diesem Fall würde statt der progressiven Schenkungssteuer nur die Grunderwerbssteuer von 3,5 bzw. 2 Prozent von der Höhe eines übernommenen Darlehens anfallen. Übersteige die Resthypothek den dreifachen Einheitswert der Immobilie (bis Ende 2000 einfacher Einheitswert), entfalle die Schenkungssteuer. "Den Liegenschaftseigentümer beißen die Hunde" Wohl nicht unkritisch stellte der Experte der steuerlichen Belastung bei der Übertragung von Liegenschaften die Sparguthaben und andere Geldanlagen gegenüber, die nicht nur von der Erbschaftssteuer, sondern auch von der Schenkungssteuer befreit sind. Diese Befreiungen wurden zuletzt durch die bis 3. Juni 2002 fixierte Schenkungssteuerbefreiung von Sparguthaben einerseits, aber auch durch die Endbesteuerung im Erbschaftsfall hinsichtlich der Aktienübertragungen ab 1.1.2001 noch erweitert. "Den Liegenschaftseigentümer beißen die Hunde, könnte man da zum Schluss kommen", meinte Stingl. Viel besser täte dieser daran, in ausländischen Aktien zu veranlagen, bei denen der Fiskus in den meisten Fällen höchstens die Kapitalertragsteuer von 25 Prozent kassieren könne. Bei der Angleichung des Erbschaftssteuersatzes auf den Grunderwerbssteuersatz von 3,5 Prozent sollte auch für letzteren ein einziger Satz gelten, der zweiprozentige Vorzugssatz für Ehegatten und andere nahe Verwandte daher entfallen. Dafür könnten im Erbschaftssteuergesetz manche Befreiungsbestimmungen aufgehoben werden, womit dieses historisch gewachsene Gesetz wesentlich übersichtlicher würde, meinte Stingl. Ausgenommen von der Fixierung des Erbschaftssteuersatzes bei 3,5 Prozent will Stingl die Vermögensübertragung an Stiftungen sehen, da in diesem Fall der Fiskus für viele Jahrzehnte keinen Zugriff auf die Erbschaftssteuer mehr hätte. (APA)