Panorama
Betreiber begann Gespräche mit Versicherung wegen Schadenersatz
Angehörige von 50 Opfern wurden bis jetzt beraten
Wien/Salzburg - Die Gletscherbahnen Kaprun AG hat nach der Seilbahnkatastrophe erste Gespräche mit ihrer Haftpflichtversicherung aufgenommen, teilte die Generali Versicherungs AG mit. Die Versicherungssumme umfasst demnach 320 Millionen Schilling. Dieses Risiko sei durch Rückversicherungen weitestgehend abgedeckt. Kostenübernahme von Überführungen und Bestattungen
Im Salzburger Kundenservice-Center der Generali (Telefonnummer: 0662-8680-0) haben sich demnach bis Dienstag Abend die Hinterbliebenen von mehr als 50 Verunglückten gemeldet. Sie ließen sich über die weitere Vorgangsweise beraten. Die Generali hat mittlerweile laut eigenen Angaben Zusagen für die Kostenübernahme von Überführungen und Bestattungen gegeben. Zudem seien die Botschaften jener Länder, aus denen die Opfer stammen, informiert worden.
Versicherungssumme ausreichend
Die Versicherungssumme dürfte aus heutiger Sicht für Entschädigungen nach dem österreichischen Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) vermutlich ausreichen, betonte die Generali. Grundsätzlich besteht laut diesem Gesetz - unabhängig von der Verschuldensfrage - eine Haftung von bis zu vier Millionen Schilling pro Person. Nach Angaben eines Sprechers der Versicherung werde diese Höhe jedoch nicht immer erreicht werden, da etwa Jugendliche meist noch keine Unterhaltsverpflichtungen haben, die bei Erwachsenen im Todesfall oft von der Versicherung übernommen werden.
Österreichisches Recht bei allen Opfern
Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass unabhängig von der Nationalität der Opfer bei einer allfälligen Leistungspflicht das österreichische Schadenersatzrecht anzuwenden sei. Meldungen, wonach Leistungen aus bestehenden Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherungen bei verzögerter Meldung möglicherweise nicht ausbezahlt werden, wies die Generali zurück. Man werde in diesem Fall selbstverständlich Kulanz üben, wurde betont.
Experte empfiehlt außergerichtlich Einigung
Laut Justizministerium ist es nicht ausgeschlossen, dass Angehörige auch Schmerzensgeld für das erlittene "seelische Leid" erhalten. Es müsse jedoch nachgewiesen werden, dass der Verlust eine übermäßig große Beeinträchtigung - etwa eine Krankheit oder Depressionen des Hinterbliebenen - nach sich gezogen hat. Auch Personen, die das qualvolle Ende eines Angehörige mit ansehen müssen, können sich in solchen Fällen mit Forderungen anschließen, meinte Georg Kathrein vom Justizministerium.
Entschädigungen
Er bestätigte, dass Betroffene nach einem Unfall gemäß EKHG "vermögenswerte Nachteile" bis zu vier Millionen Schilling geltend machen können. Üblich seien Entschädigungen etwa für Verdienstentgang, Heilungskosten, behindertengerechten Umbau der Wohnumgebung oder für Unterhaltszahlungen. Im Fall eines "menschlichen Versagens" greife die "Verschuldenshaftung", die betragsmäßig nicht begrenzt sei.
Anwalt hinzuziehen
In beiden Fällen, so betonte der Experte, sei es sinnvoll, einen Anwalt zu betrauen. Denn vor allem die Festlegung des geltend zu machenden Schadens sei kompliziert und solle einem Fachmann überlassen werden. Besonders die Ansprüche aus der Sozialversicherung, die meist ebenfalls haftet, seien nicht immer einfach abzuklären, betonte Kathrein.
Bleibt die Höhe des Schadens offen, ist eine Klage demnach oft sinnvoll. Weit rascher würde jedoch eine außergerichtliche Einigung über die Bühne gehen, so der Jurist. (APA)