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Wien - Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes wird künftig nur noch der Letztbezug herangezogen. Bisher war - abhängig vom Stichtag 1. Juli jeden Jahres - entweder das letzte Jahr oder das vorletzte Jahr als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes heran gezogen worden. Konkret bedeutet dies, dass für jemand, der vor dem 1. Juli eines Jahres arbeitslos wurde, als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes der Jahresbeitrag des vorletzten Jahres genommen wurde. War man nach dem 1. Juli eines Jahres arbeitslos gemeldet, wurde als Berechnungsgrundlage der Jahresbeitrag des letzten Jahres heran gezogen. Es gab eine Ausnahme Wie das AMS erklärte, gab es bisher allerdings eine Ausnahme. "Nur wenn ich in dem betreffenden Jahr, das ich ausgewählt habe mit der Beurteilung nach dem Stichtag 1. Juli, keinen einzigen Tag arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bekommen habe, dann bin ich in die Vergangenheit zurück gegangen, wo ich ein Jahr mit mindestens eben einem solchen Tag gefunden habe." Berichte, wonach es bisher möglich gewesen, sei, dass die Höhe des Arbeitslosengeldes nach dem vorletzten Gehalt oder nach früheren, höheren Bezügen berechnet werden konnte, stimmten nicht, hieß es im AMS. Außerdem sei es auch nicht möglich gewesen, "ein Jahr außer Betracht zu lassen, nur weil es ein ungünstigeres ist, weil die Lohnklasse niedriger ist als davor oder danach. Das gab es nicht". (APA)