Mannheim - Eine Striptease-Tänzerin aus Baden-Württemberg, die als Künstlerin anerkannt werden will, hat vor Gericht einen Teilerfolg errungen. Denn Showtanz in einem Nachtlokal kann nach einem am Freitag in Mannheim veröffentlichten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) durchaus als Kunst im Sinne des Grundgesetzes gewertet werden. Doch müsse dabei der Schwerpunkt der Darbietung auf der "tänzerischen Leistung" liegen und nicht "auf der Entblößung des Körpers", legte das Gericht fest. In dem Fall ging es um eine 22-jährige Tschechin mit abgeschlossener Tanzausbildung, der laut Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland Striptease verboten war. Nach Angaben des VGH wurde ihr Antrag auf Verlängerung der Genehmigung ohne diese Auflage abgelehnt. Dagegen habe die Frau Widerspruch mit dem Argument eingelegt, sie sei Künstlerin und könne sich deshalb auf den im Grundgesetz verankerten Schutz der Kunstfreiheit berufen. Ein Nachtclub sei zwar kein Ort, an den "man sich vorwiegend aus Gründen des Kunstgenusses begebe", entschied das Gericht. Doch könne man sich an den verschiedensten Orten künstlerisch betätigen. Zudem schlössen sich Darstellungen erotischen Inhalts und Kunst keineswegs gegenseitig aus. Mit seinem Beschluss im Eilverfahren legte der Gerichtshof zunächst fest, dass die Frau während des Widerspruchsverfahrens nicht abgeschoben werden darf. (APA/AP)