Wien - Der detaillierte Krisenplan, wie im Fall eines BSE-Verdachtsfalles vorzugehen ist, liegt nun vor: Der Kernpunkt bestätigt die Tötung seuchenkranker oder verdächtiger Rinder eines Gehöftes, in dem BSE aufgetreten ist, gemäß Paragraf 25 Tierseuchengesetz. Wie Gerald Grosz, Sprecher von Gesundheitsminister Herbert Haupt (F), mitteilte, ist dies die offizielle Endfassung eines vorläufigen Planes, der schon länger in der Schublade lag. In einer Aussendung wird zunächst darauf hingewiesen, dass im Sinne des Paragrafen 16 Tierseuchengesetz BSE (Bovine Spongiforme Encephalopathie) eine anzeigepflichtige Tierseuche ist. Für die Bestätigung einer Diagnose nach der Einsendung einer Probe oder nach einem Schnelltest mit zumindest nicht eindeutig negativem Ergebnis ist die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling. Tiere, die an einer anzeigepflichtigen Seuche erkrankt oder in diesem Sinne verdächtig sind, dürfen - solange der Verdacht nicht entkräftet wird, nicht in Verkehr gebracht werden. Der betroffene Betrieb wird also gesperrt. Vorläufige Sperre des Gehöfts bei Verdacht Laut der Aussendung des Gesundheitsministeriums hat der Bürgermeister eine vorläufige Sperre über den Tierbestand und das Gehöft mit BSE-verdächtigen Rindern zu verhängen. Dabei dürfen die Tiere nicht aus dem Hof oder von der Weide weggebracht werden, Kadaver müssen sicher verwahrt werden und auch tierische Produkte dürfen den Hof oder die Weide nicht verlassen. Weiters dürfen Rinder unter Seuchenverdacht nicht ohne Zustimmung und Aufsicht eines Tierarztes getötet werden und die Zahl des Tierbestandes muss festgestellt werden. Ein Amtstierarzt ist in das Gehöft zu schicken, eine Seuchenkommission zu bilden sowie epidemiologische Erhebungen sind einzuleiten. Wenn BSE dann diagnostiziert wird, muss die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde die Anordnung des Bürgermeisters bestätigen. Erkrankte, verdächtige und "für die Seuche empfängliche" Rinder müssen gekennzeichnet und evident gehalten werden, außerdem sind Bestimmungen über die Verwendung kranker Rinder und ihrer "Rohstoffe" sowie der bei diesen Tieren benutzten Geräte zu treffen. Schließlich sollen weitere amtstierärztliche Untersuchungen angeordnet werden. Die Pflicht zum Töten Weiters hat die Anordnung der "Tötung seuchenkranker oder verdächtiger Rinder des Gehöftes, in welchem die BSE aufgetreten ist", gemäß Paragraf 25 Tierseuchengesetz zu erfolgen. Der Tierhalter ist nach Paragraf 22 dieses Gesetzes zur Duldung der Probenahme verpflichtet. Rinder, die auf Grund eines BSE-Ausbruches getötet werden, sind nach den jeweiligen Vorschriften für dieses Seuchenmaterial zu entsorgen. Streu und Futtermittel müssen verbrannt werden. Epidemiologie Unter das Kapitel Epidemiologie fallen die Beurteilung der Seuchensituation in der Region, die Rückverfolgung der Tiergeschichte unter Mithilfe der AMA-Rinderdatenbank, die Feststellung von Zu- und Abgängen aus dem Betrieb, die Ermittlung von Kontaktunternehmen sowie die Struktur des betroffenen Betriebes. Weiters sind die Futtermittelquellen, allfällige künstliche Besamungen sowie Embryotransfers einzubeziehen und die Aufzeichnungen zu kontrollieren. Auch die Desinfektion ist genau geregelt. Wiederaufstockung Der Paragraf 30 TSG betrifft die Wiederaufstockung des Betriebes. Auch für die Entschädigung der betroffenen Betriebe ist gesorgt: Darunter fallen die Feststellung von BSE, behördlich angeordnete Untersuchungen im nationalen Referenzlabor, die Entschädigung für die Tötung seuchenkranker und -verdächtiger Rinder sowie der Ersatz für die Beseitigung von Kadavern und Material. Befehlskette im Notfall Darüber hinaus gibt es genaue Bestimmungen zur so genannten Befehlskette beim Ausbruch von BSE: Der betroffene Bauer oder sein Tierarzt meldet den Seuchenverdacht an den zuständigen Bürgermeister oder die Bezirksverwaltungsbehörde. Der Bezirkshauptmann beauftragt daraufhin den Amtstierarzt mit der Seuchenerhebung. Die erste Maßnahme ist die vorläufige Sperre des betroffenen Betriebes. Dann wird der Verdacht überprüft und nach der endgültigen Diagnose des Referenzlabors in Mödling bestätigt oder entkräftet. Betrieb wird definitiv gesperrt Wird BSE festgestellt, erfolgt die Meldung an das lokale Seuchenkontrollzentrum, der Betrieb wird definitiv gesperrt. Eine Schätzkommission ermittelt den Wert der Tiere, gleichzeitig wird die Tötung des Bestandes angeordnet. Der Amtstierarzt beaufsichtigt die Tötung, danach werden die Kadaver und Abfälle entsorgt, der Betrieb gereinigt und desinfiziert. Nach der Schlussdesinfektion überprüft der Amtstierarzt den Betrieb noch einmal und entscheidet über die Aufhebung der Maßnahmen. Das lokale Seuchenkontrollzentrum erhebt alle Daten und Informationen zu dem Fall und schickt einen Bericht mit Empfehlungen an die nationale Stelle. Dieses leitet einen Gesamtbericht im Fall des Falles an die zuständigen Stellen der EU weiter. Maßnahmen auch für Schlachthöfe Auch für Schlachthöfe wurden Maßnahmen im Fall des Falles angeordnet. So sollen Tiere, von denen Proben an die Untersuchungsanstalten gehen sollen, erst nach jenen geschlachtet werden, die altersbedingt nicht getestet werden müssen. Die Körper der "beprobten" Rinder und ihrer Nebenprodukte sollen nach Möglichkeit gesondert unter amtlicher Sperre verwahrt werden. Die Anlage muss nach der Schlachtung gesäubert und desinfiziert werden, die Schlachtkörper sind eindeutig zu kennzeichnen. Wenn in einem Schlachthof BSE-Verdacht auftritt, dürfen Tiere mit klinischen Symptomen nicht geschlachtet werden. Gleiches gilt, wenn die Anamnese bei einem Tier auf die Möglichkeit eines BSE-Falles schließen lässt. Bei einem fraglichen oder positiven Schnelltest sind der entsprechende Tierkörper sowie der davor und die beiden danach geschlachteten getrennt von den anderen aufzubewahren, bis ein endgültiges Ergebnis vorliegt. Wenn BSE in einem Schlachthof bestätigt wird, sind alle zurückgehaltenen Schlachtkörper und Nebenprodukte einschließlich des Blutes als Sondermüll zu behandeln und beseitigen. Die betreffenden Räume, Einrichtungsgegenstände, Werkzeuge und Transportmittel müssen nach Beseitigung der Schlachtkörper unter Aufsicht gereinigt und desinfiziert werden. Epidemiologische Nachforschungen müssen ebenfalls angestellt werden. (APA)